248
Der Zugführer oder sonstige Vertreter der Eisenbahnverwaltung übernimmt durch
Unterzeichnung des Ladungsverzeichnisses in Vollmacht der Eisenbahnverwaltung die
Verpflichtung, die in diesen Verzeichnissen genannten Wagen u. s. w. binnen der darin
bestimmten Frist in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverletztem Verschlusse den
betreffenden Abfertigungsämtern zu gestellen, widrigenfalls aber für die Entrichtung des
höchsten tarifmäßigen Eingangszolls von den in dem Ladungsverzeichnisse nachgewiesenen
Gewichtsmengen zu haften.
Es werden sodann sowohl die Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehörigen Fracht-
briefen, als auch die Schlüssel zu den zum Verschlusse der Wagen verwendeten Schlössern,
amtlich verschlossen, an die betreffenden Abfertigungsstellen adressirt und nebst den vom
Grenzzollamte auszufertigenden Begleitzetteln dem Zugführer, oder sonstigen Bevoll-
mächtigten der Eisenbahnverwaltung zur Abgabe an die Abfertigungsstellen übergeben.
Die unterbliebene Ablieferung der Schlüssel oder die Verletzung des Verschlusses, unter
welchem sich dieselben befinden, zieht für die Eisenbahnverwaltung und ihren Bevollmäch-
tigten die nämlichen rechtlichen Folgen nach sich, wie die unmittelbare Verletzung des
Verschlusses derjenigen Wagen u. s. w., zu welchen die Schlüssel gehören.
S. 65.
Umladungen und Ausladungen.
Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann unterwegs eine Umladung oder
theilweise Ausladung von Frachtgütern bei einem dazu befugten Zoll= oder Steueramte
unter amtlicher Aufsicht und unter den von der Zollbehörde näher vorzuschreibenden Be-
dingungen stattfinden.
An Hafenplätzen, wo die Eisenbahn bis an eine schiffbare Wasserstraße reicht, kann
gleichfalls die Umladung der Güter von den Eisenbahnwagen in verschlußfähige Schiffe
und umgekehrt unter den vorbezeichneten Bedingungen vorgenommen werden.
Die Abnahme des Verschlusses, die erfolgte Umladung oder Ausladung, ferner die
Wiederanlegung des Verschlusses ist auf dem Begleitzettel zu bescheinigen.
8. 66.
Abfertigung am Bestimmungsorte — spezielle Deklaration, Revision und weitere Abfertigung.
Gleich nach Ankunft des Wagenzuges am Bestimmungsorte sind die Wagen und
die abhebbaren Behälter der Afertigungsstelle vorzuführen, welche dieselbe in Beziehung
auf ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit revidirt.