Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Der Zugführer oder sonstige Vertreter der Eisenbahnverwaltung übernimmt durch 
Unterzeichnung des Ladungsverzeichnisses in Vollmacht der Eisenbahnverwaltung die 
Verpflichtung, die in diesen Verzeichnissen genannten Wagen u. s. w. binnen der darin 
bestimmten Frist in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverletztem Verschlusse den 
betreffenden Abfertigungsämtern zu gestellen, widrigenfalls aber für die Entrichtung des 
höchsten tarifmäßigen Eingangszolls von den in dem Ladungsverzeichnisse nachgewiesenen 
Gewichtsmengen zu haften. 
Es werden sodann sowohl die Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehörigen Fracht- 
briefen, als auch die Schlüssel zu den zum Verschlusse der Wagen verwendeten Schlössern, 
amtlich verschlossen, an die betreffenden Abfertigungsstellen adressirt und nebst den vom 
Grenzzollamte auszufertigenden Begleitzetteln dem Zugführer, oder sonstigen Bevoll- 
mächtigten der Eisenbahnverwaltung zur Abgabe an die Abfertigungsstellen übergeben. 
Die unterbliebene Ablieferung der Schlüssel oder die Verletzung des Verschlusses, unter 
welchem sich dieselben befinden, zieht für die Eisenbahnverwaltung und ihren Bevollmäch- 
tigten die nämlichen rechtlichen Folgen nach sich, wie die unmittelbare Verletzung des 
Verschlusses derjenigen Wagen u. s. w., zu welchen die Schlüssel gehören. 
S. 65. 
Umladungen und Ausladungen. 
Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann unterwegs eine Umladung oder 
theilweise Ausladung von Frachtgütern bei einem dazu befugten Zoll= oder Steueramte 
unter amtlicher Aufsicht und unter den von der Zollbehörde näher vorzuschreibenden Be- 
dingungen stattfinden. 
An Hafenplätzen, wo die Eisenbahn bis an eine schiffbare Wasserstraße reicht, kann 
gleichfalls die Umladung der Güter von den Eisenbahnwagen in verschlußfähige Schiffe 
und umgekehrt unter den vorbezeichneten Bedingungen vorgenommen werden. 
Die Abnahme des Verschlusses, die erfolgte Umladung oder Ausladung, ferner die 
Wiederanlegung des Verschlusses ist auf dem Begleitzettel zu bescheinigen. 
8. 66. 
Abfertigung am Bestimmungsorte — spezielle Deklaration, Revision und weitere Abfertigung. 
Gleich nach Ankunft des Wagenzuges am Bestimmungsorte sind die Wagen und 
die abhebbaren Behälter der Afertigungsstelle vorzuführen, welche dieselbe in Beziehung 
auf ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit revidirt.
	        
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