Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Sodann ist binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist die 
Gattung und Menge der eingegangenen Waaren mit der Angabe, welche Abfertigungs- 
weise begehrt wird, nach den Bestimmungen in den 8§. 22 ff. speziell zu deklariren, so- 
fern nicht nach §. 27 der Antrag auf amtliche Revision gestellt wird. 
Zollfreie Gegenstände können auf Grund des Ladungsverzeichnisses ohne spezielle 
Deklaration abgefertigt werden. 
Der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, welcher das Ladungsverzeichniß un- 
terzeichuct hat, haftet für die Richtigkeit der in demselben enthaltenen Angaben hinsichtlich 
der Zahl und Art der geladenen Kolli. Abweichungen, welche sich bei der Revision 
von dem in den speziellen Deklarationen angegebenen Gewicht herausstellen, bleiben 
innerhalb der im §. 39 bezeichneten Grenzen straffrei. 
Hinsichtlich des der Verzollung oder weitern Abfertigung zu Grunde zu legenden 
Gewichts finden die Bestimmungen im Schlußsatze des §. 47 Anwendung. 
Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung können die Ladungsverzeichnisse auch 
einem anderen dazu befugten Amte zur Erledigung überwiesen werden. 
§. 67. 
Rücksichtlich der auf dem Transport zu Grunde gegangenen oder in verdorbenem 
oder zerbrochenem Zustande ankommenden Gegenstände gelten die Bestimmungen des §. 48. 
S. 68. 
Bei der Revision und weiteren Abfertigung kommen die Bestimmungen in den 
§§. 39 bis 51 zur Anwendung. 
S. 69. 
2) Zollamtliche Bebandlung der Güter, welche im gewöhnlichen Landfracht= oder Schiffsverkehr einem 
Grenzzollamte Behufs Weiterbeförderung mittelst der Eisenbahn zugeführt werden. 
Die aus dem Auslande eingegangenen Waaren, für welche das im Eisenbahnverkehr 
zulässige erleichterte Abfertigungsverfahren in Anspruch genommen wird, sind von dem 
Waarenführer unter Uebergabe der Ladungspapiere dem Grenzzollamte vorzuführen, 
welches die Waaren unter amtliche Aufsicht und Kontrole stellt. Vor der Verladung 
in die Eisenbahnwagen hat der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung das im §. 63 
vorgeschriebene Ladungsverzeichniß zu übergeben. 
Die Verladung geschieht unter amtlicher Aufsicht, und unter Vergleichung der ein- 
zuladenden Güter mit dem Ladungsverzeichniß. 
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