Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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VIII. Bestimmungen über die Waaren-Einfuhr und Ausfuhr seewärts. 
8. 74. 
A. Waaren-Eingang. Anmeldung bei dem Ausageposten. 
Wo für den Eingang seewärts Ansageposten errichtet sind, haben sich die Schiffs= 
führer bei diesen zu melden und sämmtliche über ihre Ladung sprechende Papiere abzu- 
geben. Der Schiffsführer ist zugleich verpflichtet, dem Ansageposten eine von ihm un- 
terzeichnete Deklaration der Zugänge zum Schiffsraum und etwaiger geheimer Behält- 
nisse zu übergeben, auch dem Beamten diese Zugänge und Behältnisse an Ort und 
Stelle zu zeigen. 
Die Ladungspapiere werden demnächst von dem Ansageposten in Gegenwart des 
Schiffsführers eingesiegelt, an das betreffende Grenzzollamt adressirt und, falls nach 
dem Ermessen des Ansagepostens Begleitung eintritt, dem begleitenden Beamten, an- 
derenfalls dem Schiffsführer zur Aushändigung an das Grenzzollamt zugestellt. 
S. 75. 
Verfahren beim Grenz-Zollamte — generelle Deklaration (Manifest). 
Soll die Ladung bei dem Grenzzollamte zur Entlöschung gelangen, so hat der 
Schiffsführer dem Amte binnen spätestens 21 Stunden nach der Ankunft eine generelle 
Deklaration (Manifest) in einfacher Ausfertigung zu übergeben, welche den Namen des 
Schiffes und des Schiffsführers, die Nationalität und Tragfähigkeit des Schiffes, den 
Hafen oder die Häfen, wo die Ladung eingenommen ist, die Namen der Waarenem= 
pfänger, die Gattung der geladenen Waaren, — bei verpackten Waaren auch die Zahl 
und Verpackungsart der Kolli, deren Zeichen und Nummer, — ferner die besondere 
Bezeichnung der Kolli oder der unverpackt geladenen Waaren, welche sich außerhalb des 
Schiffsraumes befinden, endlich die Versicherung, daß die Angaben richtig sind und die 
Unterschrift deß Schiffsführers oder seines Bevollmächtigten enthalten muß. 
8. 76. 
Der Schiffsführer haftet für die Richtigkeit der Angaben hinsichtlich der Zahl und 
Art der geladenen Kolli, sowie dafür, daß keine unverpackt geladene Waare in der 
Deklaration verschwiegen ist. 
Die Gattung der geladenen Waaren hat der Schiffsführer nach bestem Wissen 
anzugeben. Ist ihm der Inhalt einzelner Kolli unbekannt, so hat er dies in der gene- 
rellen Deklaration zu bemerken.
	        
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