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8. 103.
Abmeldung von der Niederlage.
Die Verzollung oder weitere Abfertigung der von den Niederlagen abgemeldeten
Waaren erfolgt nach Maßgabe der bei der Einlagerung festgestellten Menge und Be-
schaffenheit derselben.
In Fällen, in welchen das Gewicht der Waaren während der Lagerung durch
Umpacken (8. 101) oder durch zufällige Ereignisse eine Verminderung erfahren hat, oder
in denen anzunehmen ist, daß eine bei der Abmeldung wahrgenommene Gewichtsver-
minderung lediglich durch Eintrocknen, Einzehren, Verstauben, Verdunsten, oder gewöhn-
liche Leckage entstanden ist, bildet das Auslagerungsgewicht der Waaren die Grundlage
der Abfertigung, sofern nicht von den Betheiligten die Verzollung oder Abfertigung nach
dem Einlagerungsgewicht verlangt wird. Liegt der Verdacht vor, daß ein Theil der
Waaren heimlich aus der Niederlage entfernt worden, so ist stets das Einlagerungsge-
wicht der Verzollung zu Grunde zu legen.
Das Gewicht der etwa von den Waaren entnommenen Proben wird besonders zur
Verzollung gezogen.
Von den auf der Niederlage gänzlich verdorbenen und unbrauchbar gewordenen
Waaren wird, nachdem dieselben unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden sind, ein
Zoll nicht erhoben.
8. 104.
Verfahren mit Waaren,
a) deren Eigenthümer unbekannt ist.
Sind Güter, deren Eigenthümer und Disponenten unbekannt sind, ein Jahr in
der Niederlage geblieben, so soll dies unter genauer Bezeichnung derselben zu zwei ver-
schiedenen Malen mit einem Zwischenraum von mindestens vier Wochen durch öffent-
liche Blätter bekannt gemacht werden, und wenn sich hierauf binnen sechs Monaten
nach der letzten Bekanntmachung Niemand meldet, die Niederlageverwaltung berechtigt
sein, die Güter öffentlich meistbietend zu verkaufen. Der Erlös bleibt nach Abzug der
Bekanntmachungs= und Verkaufskosten, der Abgaben, sowie der etwa auf die Erhaltung
der Waaren verwandten Kosten und des Lagergeldes sechs Monate hindurch aufbewahrt
und fällt, wenn er bis zu deren Ablauf von Niemand in Anspruch genommen wird,
der Staatskasse anheim.