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Die zur Ein- und Ausladung sowie zur Lagerung bestimmten Räume sind durch sichernde
Umschließung von dem umgebenden Gebiet abzuschließen.
8. 108.
B. Privatläger.
Waaren, auf denen ein Zollanspruch haftet, können auch in Privaträumen unter
oder ohne Mitverschluß der Zollbehörden niedergelegt werden. Sind die Waaren zum
Absatz im Vereinsgebiet bestimmt und nur zur Sicherung des darauf ruhenden, aber
kreditirten Eingangszolles niedergelegt (Privat-Kreditläger), so darf die Lagerungsfrist
sich der Regel nach nicht über sechs Monate und — bei längerer Lagerung — wenigstens
nicht über das Kalenderjahr des Eingangs hinaus erstrecken.
Sind die zu lagernden Waaren zugleich oder ausschließlich zum Absatz nach dem
Auslande bestimmt (Privat-Transitläger), so finden auf diese Läger, wenn sie unter
amtlichem Mitverschluß stehen, die Bestimmungen in den 88. 101 und 103 Anwendung;
rücksichtlich der Lagerfrist gilt die Vorschrift des §. 98. Dagegen haftet der Inhaber
eines Privat-Transitlagers, welches sich nicht unter amtlichem Mitverschluß befindet,
unbedingt für die Entrichtung des Eingangszolls von den zum Privatlager verabfolgten
Waaren nach Maßgabe des bei der Verabfolgung festgestellten Gewichts, insofern er
nicht die Entrichtung der Abgaben an anderen Orten oder die Ausfuhr der Waaren in
vorgeschriebener- Art nachweist.
Für die Bewachung der unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privat-Transit-
läger während ihrer Oeffnung bleibt der Zollverwaltung vorbehalten, die Entrichtung
von Gebühren zu fordern. "
§.109.
Die näheren Bestimmungen darüber, für welche Gegenstände und unter welchen
Bedingungen Privatläger zu bewilligen sind, wird der Bundesrath des Zollvereins
treffen.
8. 110.
C. Fortlaufende Konten.
Zur Erleichterung des Vertriebes ausländischer Waaren nach dem Auslande können
an Großhandlungen unverzollte fremde Waaren unter Eintragung in ein fortlaufendes
Konto mit der Maßgabe verabfolgt werden, daß die Wiederausfuhr derselben nach dem
Auslande nachgewiesen oder die Verzollung zum Eingange bewirkt werden muß.