Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Die zur Ein- und Ausladung sowie zur Lagerung bestimmten Räume sind durch sichernde 
Umschließung von dem umgebenden Gebiet abzuschließen. 
8. 108. 
B. Privatläger. 
Waaren, auf denen ein Zollanspruch haftet, können auch in Privaträumen unter 
oder ohne Mitverschluß der Zollbehörden niedergelegt werden. Sind die Waaren zum 
Absatz im Vereinsgebiet bestimmt und nur zur Sicherung des darauf ruhenden, aber 
kreditirten Eingangszolles niedergelegt (Privat-Kreditläger), so darf die Lagerungsfrist 
sich der Regel nach nicht über sechs Monate und — bei längerer Lagerung — wenigstens 
nicht über das Kalenderjahr des Eingangs hinaus erstrecken. 
Sind die zu lagernden Waaren zugleich oder ausschließlich zum Absatz nach dem 
Auslande bestimmt (Privat-Transitläger), so finden auf diese Läger, wenn sie unter 
amtlichem Mitverschluß stehen, die Bestimmungen in den 88. 101 und 103 Anwendung; 
rücksichtlich der Lagerfrist gilt die Vorschrift des §. 98. Dagegen haftet der Inhaber 
eines Privat-Transitlagers, welches sich nicht unter amtlichem Mitverschluß befindet, 
unbedingt für die Entrichtung des Eingangszolls von den zum Privatlager verabfolgten 
Waaren nach Maßgabe des bei der Verabfolgung festgestellten Gewichts, insofern er 
nicht die Entrichtung der Abgaben an anderen Orten oder die Ausfuhr der Waaren in 
vorgeschriebener- Art nachweist. 
Für die Bewachung der unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privat-Transit- 
läger während ihrer Oeffnung bleibt der Zollverwaltung vorbehalten, die Entrichtung 
von Gebühren zu fordern. " 
§.109. 
Die näheren Bestimmungen darüber, für welche Gegenstände und unter welchen 
Bedingungen Privatläger zu bewilligen sind, wird der Bundesrath des Zollvereins 
treffen. 
8. 110. 
C. Fortlaufende Konten. 
Zur Erleichterung des Vertriebes ausländischer Waaren nach dem Auslande können 
an Großhandlungen unverzollte fremde Waaren unter Eintragung in ein fortlaufendes 
Konto mit der Maßgabe verabfolgt werden, daß die Wiederausfuhr derselben nach dem 
Auslande nachgewiesen oder die Verzollung zum Eingange bewirkt werden muß.
	        
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