Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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In besonderen Fällen kann dies auch geschehen, wenn Gegenstände zu einem der 
bezeichneten Zwecke nach dem Auslande gehen und im vervollkommneten Zustande zu- 
rückkommen. 
§. 116. 
5) Grenzverkehr. 
In Bezug auf den kleinen Grenzverkehr können nach Maßgabe des örtlichen Be- 
dürfnisses besondere Erleichterungen angeordnet werden. 
§. 117. 
6) Strandgüter. 
Inländische Strandgüter von Schiffen, welche nach dem Auslaufen verunglücken, 
bleiben, wenn die Thatsache vollständig nachgewiesen ist, frei vom Eingangszolle. 
S. 118. 
7) Bedingungen der vorstehenden Erleichterungen — anderweite Zollerlasse aus Billigkeitsrücksichten. 
Die allgemeinen Bedingungen und Kontrolen, unter denen die in den 88. 111 
bis 117 erwähnten Erleichterungen und Befreiungen eintreten, werden von dem Bundes- 
rathe des Zollvereins vorgeschrieben werden. 
Der Bundesrath wird ferner darüber Bestimmung treffen, ob und unter welchen 
Bedingungen auch in andern als den oben erwähnten Fällen für die aus dem freien 
Verkehr des Zollvereins nach dem Auslande gesandten Gegenstände beim Wiedereingange, 
oder für die vom Auslande eingegangenen Gegenstände beim Wiederausgange, aus Bil- 
ligkeitsrücksichten ein Zollerlaß gewährt werden darf. 
XV. Kontrolen im Grenzbezirke. 
§. 119. 
Transport-Kontrole. 
Innerhalb des Grenzbezirks unterliegen, nach Maßgabe der von der obersten Landes- 
Finanzbehörde zu treffenden Anordnungen, solche Waaren, bei welchen es nach den ört- 
lichen Verhältnissen zur Sicherung gegen heimliche Einfuhr oder Ausfuhr nothwendig 
erscheint, einer Transport-Kontrole. Zu diesem Zwecke hat jeder, welcher Waaren die- 
ser Art im Grenz-Bezirk transportirt, sich durch eine amtliche Bescheinigung (Legiti- 
mationsschein darüber auszuweisen, daß er zum Transporte der gehörig bezeichneten 
Waaren in einer gewissen Frist und auf den vorgeschriebenen Wegen befugt sei.
	        
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