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gel nach die Erlaubniß nicht erstrecken. Es können indeß von der obersten Landes-
Finanzbehörde für einzelne Grenzstrecken in Bezug auf solche Waaren, welche dort keinen
Gegenstand des Schleichhandels bilden, Ausnahmen zugelassen werden.
Soweit es zur Sicherung des Zollinteresses für nöthig erachtet wird, ist auch der
Marktbesuch, sowie der stehende Gewerbebetrieb im Grenzbezirk den nach den örtlichen
Verhältuissen von der obersten Landes= Finanzbehörde vorzuschreibenden Kontrolen unter-
worfen. Insbesondere hat Jeder, welcher mit Waaren einen Handel treibt, auf die
sich die angeordnete spezielle Kontrole erstreckt, ein Buch zu führen, worin rücksichtlich
der unmittelbar aus dem Auslande bezogenen Waaren beim Empfang derselben der
Tag und Ort, an und in welchem die Verzollung stattgefunden hat, bemerkt, und
rücksichtlich der aus dem Inlande empfangenen Waaren der Nachweis hierüber enthalten
sein muß.
XVI. Kontrolen im Binnenlande.
. §. 125.
Ueber den Grenzbezirk hinaus sind im Innern des Vereinsgebiets nach Maßgabe
der von der obersten Landes-Finanzbehörde nach den örtlichen Verhältnissen zu treffenden
Anordnungen nur solche Waaren, welche einen Gegenstand des Schleichhandels bilden,
und nur insoweit einer Kontrole unterworfen, daß
1) die aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirk in das Innere des Landes
übergehenden Waaren mit den im Grenzbezirk empfangenen Bezettelungen bis
zum Bestimmungsort begleitet sein müssen, und
2) von den Handeltreibenden, welche dergleichen Waaren unmittelbar aus dem
Auslande beziehen, über den Handel mit denselben Buch zu führen und darin
der Tag und der Ort der Verzollung jedesmal beim Empfang der Waare an-
zumerken ist.
XVII. Haussuchungen und körperliche Visitationen.
§. 126.
Sind Gründe vorhanden, zu vermuthen, daß irgend Jemand im Grenzbezirke sich
einer Uebertretung der Zollgesetze schuldig gemacht habe, oder zu einer solchen Uebertre-
tung durch Bergung verbotener oder zollpflichtiger Waaren mitwirke, so können zur
Ermittelung derartiger Kontraventionen Nachsuchungen nach solchen Vorräthen unter
Erforderung des Ausweises über die geschehene Verzollung oder den inländischen Ur-