Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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gel nach die Erlaubniß nicht erstrecken. Es können indeß von der obersten Landes- 
Finanzbehörde für einzelne Grenzstrecken in Bezug auf solche Waaren, welche dort keinen 
Gegenstand des Schleichhandels bilden, Ausnahmen zugelassen werden. 
Soweit es zur Sicherung des Zollinteresses für nöthig erachtet wird, ist auch der 
Marktbesuch, sowie der stehende Gewerbebetrieb im Grenzbezirk den nach den örtlichen 
Verhältuissen von der obersten Landes= Finanzbehörde vorzuschreibenden Kontrolen unter- 
worfen. Insbesondere hat Jeder, welcher mit Waaren einen Handel treibt, auf die 
sich die angeordnete spezielle Kontrole erstreckt, ein Buch zu führen, worin rücksichtlich 
der unmittelbar aus dem Auslande bezogenen Waaren beim Empfang derselben der 
Tag und Ort, an und in welchem die Verzollung stattgefunden hat, bemerkt, und 
rücksichtlich der aus dem Inlande empfangenen Waaren der Nachweis hierüber enthalten 
sein muß. 
XVI. Kontrolen im Binnenlande. 
. §. 125. 
Ueber den Grenzbezirk hinaus sind im Innern des Vereinsgebiets nach Maßgabe 
der von der obersten Landes-Finanzbehörde nach den örtlichen Verhältnissen zu treffenden 
Anordnungen nur solche Waaren, welche einen Gegenstand des Schleichhandels bilden, 
und nur insoweit einer Kontrole unterworfen, daß 
1) die aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirk in das Innere des Landes 
übergehenden Waaren mit den im Grenzbezirk empfangenen Bezettelungen bis 
zum Bestimmungsort begleitet sein müssen, und 
2) von den Handeltreibenden, welche dergleichen Waaren unmittelbar aus dem 
Auslande beziehen, über den Handel mit denselben Buch zu führen und darin 
der Tag und der Ort der Verzollung jedesmal beim Empfang der Waare an- 
zumerken ist. 
XVII. Haussuchungen und körperliche Visitationen. 
§. 126. 
Sind Gründe vorhanden, zu vermuthen, daß irgend Jemand im Grenzbezirke sich 
einer Uebertretung der Zollgesetze schuldig gemacht habe, oder zu einer solchen Uebertre- 
tung durch Bergung verbotener oder zollpflichtiger Waaren mitwirke, so können zur 
Ermittelung derartiger Kontraventionen Nachsuchungen nach solchen Vorräthen unter 
Erforderung des Ausweises über die geschehene Verzollung oder den inländischen Ur-
	        
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