Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Doch kann ausnahmsweise nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller 
Umstände des vorliegenden Vergehens und der vorausgegangenen Fälle auf das Dop- 
pelte der im 8. 140 bestimmten Geldbuße erkannt werden, wenn der Angeklagte das 
Kontrebandiren oder Defraudiren nicht gewerbsmäßig betreibt. 
8. 142. 
Die Strafen des Rückfalls (88. 140 und 141) treten ein, ohne Rücksicht darauf. 
ob die frühere Verurtheilung in demselben Zollvereinsstaate, in welchem das neue Ver- 
gehen begangen ist, oder in einem andern Vereinsstaate erfolgt ist. 
Bei Beurtheilung der Frage, ob ein Rückfall vorliegt, sind die Kontrebande und 
die Defraudation als gleichartige Vergehen zu betrachten. 
Die Straferhöhung wegen Rückfalls findet jedoch nicht statt, wenn seit dem Zeit- 
punkte, in welchem die Freiheitsstrafe oder Geldbuße des zuletzt begangenen früheren 
Vergehens abgebüßt oder erlassen worden ist, drei Jahre verflossen sind. 
Der rechtskräftigen Verurtheilung wird die Erledigung des Straffalles durch frei- 
willige Unterwerfung gleichgestellt. 
§. 143. 
Wenn ein Frachtführer oder Spediteur nach Vorschrift des S. 136 Nr. 1 Lit. c. 
und d. wegen unrichtiger Deklaration verurtheilt, derselbe jedoch durch die ihm von dem 
Befrachter mitgegebenen Deklarationen, Frachtbriefe oder anderen schriftlichen Notizen 
über den Inhalt der Kolli zu der unrichtigen Deklaration veranlaßt worden, oder wenn 
in den §. 136 Nr. 7 angeführten Fällen die Verurtheilung lediglich auf den Grund 
der daselbst bezeichneten Thatsachen erfolgt ist, ohne daß die Defraudation selbst weiter 
nachgewiesen worden, A#so findet im Wiederholungsfalle die Strafe des Rückfalls nicht 
statt; auch soll eine solche Verurtheilung diese Strafe bei einem nachfolgenden Zollver- 
gehen nicht begründen. 
§. 144. 
Kontrebande oder Zolldefraudation unter erschwerenden Umständen. 
Die Strafe der Kontrebande oder Defrandation wird um die Hälfte geschärft: 
1) wenn die Gegenstände beim Transport in geheimen Behältnissen, oder sonst auf 
künstliche oder schwer zu entdeckende Art verborgen, 
2) wenn unter Zollkrontrole gehende Gegenstände auf dem Transporte vertauscht 
oder in ihren Bestandtheilen verändert worden sind,
	        
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