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Doch kann ausnahmsweise nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller
Umstände des vorliegenden Vergehens und der vorausgegangenen Fälle auf das Dop-
pelte der im 8. 140 bestimmten Geldbuße erkannt werden, wenn der Angeklagte das
Kontrebandiren oder Defraudiren nicht gewerbsmäßig betreibt.
8. 142.
Die Strafen des Rückfalls (88. 140 und 141) treten ein, ohne Rücksicht darauf.
ob die frühere Verurtheilung in demselben Zollvereinsstaate, in welchem das neue Ver-
gehen begangen ist, oder in einem andern Vereinsstaate erfolgt ist.
Bei Beurtheilung der Frage, ob ein Rückfall vorliegt, sind die Kontrebande und
die Defraudation als gleichartige Vergehen zu betrachten.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls findet jedoch nicht statt, wenn seit dem Zeit-
punkte, in welchem die Freiheitsstrafe oder Geldbuße des zuletzt begangenen früheren
Vergehens abgebüßt oder erlassen worden ist, drei Jahre verflossen sind.
Der rechtskräftigen Verurtheilung wird die Erledigung des Straffalles durch frei-
willige Unterwerfung gleichgestellt.
§. 143.
Wenn ein Frachtführer oder Spediteur nach Vorschrift des S. 136 Nr. 1 Lit. c.
und d. wegen unrichtiger Deklaration verurtheilt, derselbe jedoch durch die ihm von dem
Befrachter mitgegebenen Deklarationen, Frachtbriefe oder anderen schriftlichen Notizen
über den Inhalt der Kolli zu der unrichtigen Deklaration veranlaßt worden, oder wenn
in den §. 136 Nr. 7 angeführten Fällen die Verurtheilung lediglich auf den Grund
der daselbst bezeichneten Thatsachen erfolgt ist, ohne daß die Defraudation selbst weiter
nachgewiesen worden, A#so findet im Wiederholungsfalle die Strafe des Rückfalls nicht
statt; auch soll eine solche Verurtheilung diese Strafe bei einem nachfolgenden Zollver-
gehen nicht begründen.
§. 144.
Kontrebande oder Zolldefraudation unter erschwerenden Umständen.
Die Strafe der Kontrebande oder Defrandation wird um die Hälfte geschärft:
1) wenn die Gegenstände beim Transport in geheimen Behältnissen, oder sonst auf
künstliche oder schwer zu entdeckende Art verborgen,
2) wenn unter Zollkrontrole gehende Gegenstände auf dem Transporte vertauscht
oder in ihren Bestandtheilen verändert worden sind,