Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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3) wenn die Kontrebande oder Defraudation mittelst Abnahme, Verletzung oder 
sonstige Unbrauchbarmachung eines amtlichen Waarenverschlusses verübt wird, 
wobei jedoch das im §. 162 festgesetzte höchste Maaß der Freiheitsstrafe nicht überschrit- 
ten werden darf. 
§. 145. 
Diese Strafverschärfung tritt in den Fällen des §. 136 Ziff. 9 gleichfalls ein. 
Außerdem gehen die Schuldigen der ihnen gewährten Begünstigung verlustig. 
§. 146. 
Wenn drei oder mehrere Personen zur gemeinschaftlichen Ausübung einer Kontre- 
bande oder Defraudation sich verbunden haben, so wird die Strafe für die gemeinschaft- 
lich ausgeführten Vergehen gegen den Anführer durch eine drei= bis sechsmonatliche, 
gegen jeden der übrigen Theilnehmer aber durch ein= bis dreimonatliche Freiheitsstrafe 
geschärft. 
Werden drei oder mehrere Personen zusammen in Ausübung eines Vergehens be- 
troffen, so wird angenommen, dafß sie sich zur gemeinschaftlichen Ausiübung verbunden 
haben, wenn sie nicht nachweisen können oder aus den Umständen hervorgeht, daß ihr 
Zusammentreffen nur ein zufälliges gewesen sei. 
Wird das Vergehen nach vorhergegangener rechtskräftiger Verurtheilung wiederholt, 
oder ist eine derartige Verbindung für die Dauer eingegangen worden, so trifft den 
Anführer ein= bis zweijährige, die übrigen Theilnehmer sechsmonatliche bis einjährige 
Freiheitsstrafe, neben der verwirkten Defrandations= oder Kontrebandestrafe. 
§. 147. 
a) Wer Kontrebande oder Defraudation unter dem Schutze einer Versicherung ver- 
übt, verfällt neben der auf das Vergehen selbst gesetzten Strafe in eine zwei- 
bis dreimonatliche Freiheitsstrafe. 
b) Wird die Kontrebaude oder Defraudation von drei oder mehreren zu diesem 
Zwecke verbundenen Personen unter dem Schutze einer Versicherung verübt, so 
ist die nach §. 146 verwirkte Strafe gegen den Anführer mit achtmonatlicher bis 
einjähriger und gegen die übrigen Theilnehmer mit vier= bis sechsmonatlicher 
Freiheitsstrafe zu schärfen. 
Dc) Der Versichernde, sowie der Vorsteher einer Versicherungs-Gesellschaft verfälltin 
den Fällen a. und b. in eine Freiheitsstrafe von ein und ein halb bis zwei Jahren,
	        
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