Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Unser Justiz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauf- 
tragt. 
Gegeben, St. Moritz den 19. Juli 1869. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht. Auf Befehl des Königs, 
Der Kabinets-Chef: 
Egloffstein. 
II. Verfügungen der Departements. 
A.) Des Zustiz-Departements. 
Des Justiz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Beschäftigung der Justizreferendäre zweiter Classe während des 
Dienstprobejahrs. 
Bezüglich der Beschäftigung der den Bezirksgerichten und Kreisgerichtshöfen zuge- 
theilten Justiz-Referendäre II. Classe werden an der Stelle der Instruktionen vom 
27. August 1836 (Reg. Blatt S. 446) und vom 3. Januar 1850 (Reg. Blatt S. 3) 
mit Genehmigung Seiner Königlichen Majestät die nachstehenden Vorschriften 
ertheilt. 
A. Bei den Bezirksgerichten 
sollen die Referendäre die Geschäftsformen kennen lernen, eine lebendige Anschauung 
von der Uebung der Rechtspflege gewinnen und in die richterlichen Funktionen sowie in 
die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeführt werden. 
Den Bezirksrichtern wird alle Aufmerksamkeit auf die ihnen zugetheilten Referen- 
däre empfohlen, nach deren Persönlichkeit sie sich den Weg zur Erreichung jener Zwecke 
vorzeichnen werden.
	        
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