Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Voraussetzungen (z. B. der tägliche Verband) nicht vollständig zu, so ist die in der letz- 
teren für zuläßig erklärte Anrechnung verhältnißmäßig zu ermäßigen. 
Das Gleiche findet statt, wenn mehrere Verrichtungen der Zeit und dem Zwecke 
nach so in Verbindung stehen, daß sie zusammen als Ein Ganzes zu betrachten sind. 
S. 6. 
Eine Erhöhung der in der Taxe gestatteten Anrechnung findet für die Hilfeleistung 
bei Nacht (zwischen Abends 9 Uhr und Morgens 6 Uhr) dahin statt, daß neben der tax- 
mäßigen Belohnung, soferne die Taxe nicht eine Ausnahme enthält, nochuder Betrag 
eines Krankenbesuchs, mithin da, wo an sich nur der Ansatz des letzteren begründet ist, 
das Doppelte desselben angerechnet werden darf, übrigens neben der Gebühr für eine 
besondere Verrichtung im höchsten Falle ein Gulden. 
S. 7. 
Außer der nächtlichen Hilfeleistung (§. 6) ist die Anrechnung der Taxe für einen 
Krankenbesuch neben der besonderen Taxe für die einzelne zugleich vorgenommene Ver- 
richtung nicht zuläßig. (Zu vergleichen übrigens §. 9, Abs. 2). 
Den Wundärzten ist aber, mit Ausnahme von Epidemiefällen, gestattet, für Ver- 
richtungen, die außerhalb ihrer Wohnung verlangt werden, die Taxe eines Kranken- 
besuchs statt der Taxe der einzelnen Verrichtung anzurechnen, so oft die letztere niedriger 
als die erstere und die Belohnung nicht nach Wochen oder in einer für die ganze Be- 
handlung bestimmten Summe festgestellt ist. 
8. 8. 
Den Wundärzten höherer Abtheilung ist, soweit sie mit dem zur Bezahlung der 
Rechnung Verpflichteten nicht besondere Verabredung getroffen haben, bei einer Verricht- 
ung, zu der auch niedere Wundärzte berechtigt sind, nur die Anrechnung der Tare für 
Letztere gestattet, vorbehältlich jedoch der höheren Taxe für Besuche im Falle des zweiten 
Absatzes des §. 7 und der höheren Reiseentschädigung. 
§. 9. 
Mit Ausnahme der niederen chirurgischen Verrichtungen ist eine einmalige Wieder- 
holung einer chirurgischen Operation in derselben Krankheit um ein Drittheil niederer 
zu berechnen, als die erste Operation; bei weiteren Wiederholungen ist, soweit die Taxe 
nichts Anderes festsetzt, nur die Forderung der Hälfte des ersten Ansatzes zuläßig. 
Für die Nachbehandlung nach Operationen ist außer den Krankenbesuchen oder den
	        
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