Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

311 
nicht wegen amtlicher Verrichtungen gemacht werden, und nur dann und insoweit ange- 
rechnet werden, als die taxmäßige Belohnung für die außerhalb des Wohnorts vorgenom- 
mene ärztliche Verrichtung das Doppelte der Versäumnißgebühr in ihrem zuläßigen 
Höchstbetrage nicht erreicht. 
Werden mehrere ärztliche Verrichtungen außerhalb des Wohnorts an Einem Tage 
vorgenommen, so sind die Belohnungen für diese Verrichtungen zusammen zu zählen, 
um die Zuläßigkeit der Versäumnißgebühr zu ermessen; der Mehrfachheit dieser Verrich- 
tungen ungeachtet, darf sie jedenfalls nur einfach gefordert werden und eine Verdoppe- 
lung derselben wegen nächtlicher Hilfeleistung ist für den auf die Ruhestunden (Abends 
9 bis Morgens 6 Uhr) fallenden Zeittheil nur dann gestattet, wenn ununterbrochen 
durch das Reisen und die Bemühung mit einem Kranken der größere Theil der Nacht 
in Anspruch genommen worden ist. 
§. 13. 
Für amtliche Verrichtungen, die nicht ausdrücklich in der Taxe als solche aufgeführt 
sind, für welche eine besondere Belohnung gestattet ist, haben besoldete Aerzte keine Be- 
lohnung anzusprechen. 
8. 14. 
Pharmaceuten, welche von den Behörden mit Untersuchungen beauftragt werden, 
erhalten für die hierauf verwendete Zeit oder für erforderliche Reisen dieselbe Vergütung, 
welche den nicht besoldeten Aerzten für Zeitversäumniß oder Reisen zu Verhandlungen 
vor amtlichen Stellen ausgesetzt ist. 
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 8. Juli 1869. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht. Auf Befehl des Königs, 
Der Minister des Innern: Der Kabinets-Chef: 
Geßler. Eglofsstein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.