Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

— 
8 
9 
1 
Or 
S’ 
. Für die bloße Besichtigung eines Leichnams, mit der Gründlichteit, wic sie in 
312 
Beilage. 
DTaxe für einzelne Verrichtungen. 
I. Für amtliche Verrichtungen der besoldeten Rerzte. 
4Für die Leitung einer Leichenöffnung, einschließlich der Besichtigung, 
a) bei weit vorgeschrittener Verwesung . 6 fl. — 
b) bei umständlicher anatomischer Untersuchung einzelner irweeZ . öZfl. — 
c) in andern Fällen 3 fl. — 
— 
gerichtlichen Fällen erfordert wird, 
a) bei weit vorgeschrittener Verwesung, oder wenn das Geschäft in Folge von Eigen- 
thümlichkeiten des Falles nngewöhnlich umstaudlich war . 2 fl. bis 3 fl. — 
b) in andern Fällen . ......1fl.30kr. 
. Für die Untersuchung 
a) eines schwer oder vielfach Verwundten 2 fl. — 
b) eines leichter Verwundeten . — 45 kr. 
. Für die zu gerichtlichen Zwecken vorge nommene untersuchug ei einer Person bezüglich 
ihrer Körperbeschaffenheit im Allgemeinen oder zu Constatirung eines äußern Ge- 
brechens oder einer inneren Krankheit sammt Zeugnißausfertigung 45 kr. bis I fl. 30 kr. 
4Für die Untersuchung eines Gemüths= oder Geisteskranken: 
a) das erste Mal.. ... . . . .. 1 fl. bis 2 fl. — 
b) in Wiederholungsfällen 45 kr. 
Für ein zu gerichtlichen Zwecken schriftlich ausgeurbeitetes Gutachten, einschließlich 
der Abschrift und der etwa nachgeforderten Erlauteeungen, 
a) bei Leichenöffnungen . 2 yfl. bis 6 fl. 
b) bei Besichtigung von Leichen und Unttcsuchung von schwer oder vielfach Ver- 
wundeten . . .....1f130kr 
o)betUntetfuchung leicht Verwundeter . .. . . — aS kr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.