314
Aerzte, welche keine Pferdsration genießen und nicht als Stellvertreter eines —
mit Pferdsration bedachten — Arztes dessen Pferd in Anspruch zu nehmen berechtigt
sind, dürfen bei Reisen innerhalb Amtsbezirls zur Vollziehung amtlicher Verrichtungen
eine Aversalgebühr von 6 fl. — für den ganzen, und von 4 fl. — für den halben Tag
anrechnen.
II. Jür amtliche Verrichtungen der besoldeten Wundärzte.
1. Für die Vornahme einer Leichenöffnung zu gerichtlichen oder polizeilichen Zwecken,
t
—
2.
3.
einschließlich der Besichtigung
a) bei weit vorgeschrittener Verwesung .. . . B8fl. —
b) bei umständlicher anatomischer mtersuchung einzelner Korpertheile. 7 fl. —
c) in andern Fällen . . fl. —
. Für Leichenbesichtigungen, Untersuchung von Verwundeten, untersuchung einer Person
bezüglich ihrer Körperbeschaffenheit im Allgemeinen oder zu Constatirung eines äußeren
Gebrechens oder einer inneren Krankheit, Ausarbeitung von Gutachten bezüglich
solcher Geschäfte, kommen für den Oberamts-, beziehungsweise Gerichtswundarzt die
oben unter I. Ziff. 2. 3. 4. 6. lit. a, b, c, e bezeichneten Taxen in Anwendung.
. Reise-Entschädigung.
Nach der Bestimmung unter I. 11.
Anmerkung.
Auch Oberamtswundärzte, welche zu den niederen Wundärzten gehören, haben für die hier ge-
nannten Verrichtungen die vorgenannten Gebühren und Reisekosten anzusprechen.
III. Jür Verrichtungen in amtlicem RAuftrage.
A. Aerzte und höhere Wundfrpete.
Für die unter I. und II. genannten Verrichtungen werden den nicht öffentlich an-
gestellten Aerzten und höheren Wundärzten die dort genannten Gebühren und Reise-
Entschädigungen bezahlt, wofern nicht für einzelne Fälle bei der Ertheilung des
Auftrages die Bezahlung nach den hienach unter 3. und 4. genannten Sätzen be-
stimmt worden ist.
Für die Aufsetzung einer Krankengeschictee . fl. 30 kr. bis 3 fl. —
Für das Anwohnen bei Verhandlungen vor amtlichen Stellen (zu vergl. jedoch