Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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aa) wenn solche aus Auftrag des die Behandlung der Krankheit leitenden Arztes 
in dessen Abwesenheit gemacht werden: 
a) bei einem Kranken.. — 8 kr. 
6) bei zwei bis sieben Krankken 15 kr. 
2) bei acht und mehr, für jeden Krankken — 2 kr. 
bis zum Höchstbetrage von.. .. . ... 1fl. 40 kr. 
für einen Tag; 
bh) für die Begleitung des Arztes bei seinen Krankenbesuchen, je nachdem ein 
halber oder ein ganzer Tag dazu erforderlich t 30 kr. oder 1 fl. 
b) für einen schriftlichen Krankenbericht an den Arzt .. . ...6kr 
c) für Hilfeleistungen, deren Bezahlung oeffentliche Cassen buaft, 
a) für eine Halseinspritzung. . . .. .. — 6 kr. 
6) für das Setzen eines Klystirs. . .. . . . . —- I12 tr. 
y) für das Setzen von Blutegeln, je auf einen — 2 kr. 
5) für das Auflegen eines Blasenpflastere sammt Authilen der Blase 24 kr. 
in Wiederholungsfallen .. . — 16 kr. 
5) für das Auflegen eines Senfteigs.... ... ( kr. 
7. Reise-Entschädigung: 
a) Taggeld, d. h. Entschädigung für den durch die Abwesenheit vom Wohnort, ein- 
schließlich des Reisens, veranlaßten besonderen Zeitaufwand (Versäumnißgebühr) 
und Vergütung der auswärts erforderlichen Zehrung (Diät): 
für jede Stunde der nothwendigen Abwesenheit von Haus — 15 kr. 
bis zum Höchstbetrag von.. 2 fl. 30 kr. 
auf 24 Stunden. 
Das Taggeld gilt hälftig als Versäumnißgebühr, hälftig als Diät. 
b) Ersatz der Auslage für das etwa nothwendig gewesene Fahren. 
Anmerkung. 
Gegenüber von öffentlichen Kassen darf nur bei einer mehr als zwei Stunden betragenden Ent- 
fernung die Auslage für ein einspänniges Fuhrwerk, falls letzteres wirklich gebraucht wurde, 
angerechnet werden. 
Wo ohne größeren Zeitverlust Omnibusse, Posten oder Eisenbahnen gebraucht werden bkönnen, ist 
sich derselben und zwar der Eisenbahnen mit den Wagen dritter Classe zu bedienen,
	        
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