Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Für die schriftliche Berathung eines Kranken 6 kr. bis 2 fl. 
Für die Aufsetzung einer Krankengeschicte . . .fl. 30 kr. bis 3 fl. 
Für die Vornahme einer von den Angehörigen eines Verstorbenen verlangten Section 
a) wenn sie der Arzt eigenhändig vornimmt fl. 30 kr. bis 4 fl. 30 kr. 
b) für die bloße Leitung einer Section je nach der Ausdehnung 
1 fl. 30 kr. bis 3 fl. 
. Für die Anwendung ve von Electricität, Galvanismus und Magnetismus für jede 
Sitzung .·30 kr. bis 45 kr. 
Für die Anwendung von Inhalationen mittelst besonderer Apparate 30 kr. bis 1 fl. 
Für das Anwohnen bei chirurgischen Operationen und Entbindungen bei Tag oder 
Nacht nach dem Zeitaufwande 
für die erste Stunde 2s7fl. 42 kr. 
für jede weitere Stude fl. — 
b. Höhere Wundärzte. 
. In den unter lit. a. Ziff. 1, 2, 3, 4 und 7 genannten Fällen die dort genannten 
Gebühren. 
4Für die ausgedehnte Anwendung des glühenden Eisens und anderer Aetzmittel in 
wichtigen Fällen 3 bis 6 fl. 
Für das Oeffnen von tiesliegenden zcsei 
a) das erste Mal 2 bis 5 fl. 
b) für jede spätere Wiederholung. .. ..1fl 
. Für die Ausrottung größerer Geschwülste (Balggeschwülst, große Feigenwarzen, 
Sarkonen, Cystengeschwülste (Kropf) Krebs u. s. w. je nach der Schwierigkeit der 
Operation, der Zahl der Geschwülste und der Wichtigkeit der erkrankten Theile 
5 bis 35 fl. 
. Für Operationen an Knochen (Trepanation, Resektionen, osteoplastische Operation, 
Entfernung von Konkrementen oder fremden Körpern aus Gelenken) 10 fl. bis 35 fl. 
.Für gewaltsames Geradestrecken eines verkrümmten Gliedes, Wiederabbrechen eines 
fehlerhaft geheilten Beinbruchz 5 bis 10 fl. 
Für Behandlung größerer, lcbensgefährlicher Verletungen, sowie von Beinbrüchen 
und Verrenkungen, welche durch Wunden, Quetschungen, Zerreißung größerer Blut- 
gefäße, sowie durch zu entfernende Knochensplitter verwickelt find, 15 bis 30 fl.
	        
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