Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Handels- und SZoll-Vertrag. 
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bun- 
des und der zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitglieder des Deutschen Zoll= und Han- 
delsvereins, nämlich: der Krone Bayern, der Krone Württemberg, des Großherzogthums 
Baden und des Großherzogthums Hessen für dessen südlich des Main belegene Theile, 
sowie in Vertretung des Ihrem Zoll= und Steuersysteme angeschlossenen Großherzog- 
thums Luxemburg einerseits 
und 
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, von dem Wunsche ge- 
leitet, die Handelsverbindungen zwischen den Angehörigen beider Theile zu verbessern 
und zu erweitern, haben zu diesem Ende Unterhandlungen eröffnen lassen und dieser- 
halb zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold Henning, 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Carl Joseph Benjamin 
Herzog; 
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Seinen außer- 
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, eidgenössischen 
Obersten, Bernhard Hammer, 
welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, den 
folgenden Handels= und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die beiden vertragenden Theile geben sich die Zusicherung, in Beziehung auf Ein- 
gangs= und Ausgangsabgaben sich wechselseitig auf dem Fuße der meistbegünstigten Na- 
tion zu behandeln. 
Jeder der beiden Theile verpflichtet sich demgemäß, jede Begünstigung, jedes Vor-
	        
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