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recht unds jede Ermäßigung, welche er in den gedachten Beziehungen einer dritten Macht
bereits zugestanden hat, oder in der Folge zugestehen möchte, gleichmäßig auch dem an-
deren vertragenden Theile gegenüber ohne irgend welche Gegenleistung in Kraft treten
zu lassen.
Die vertragenden Theile machen sich ferner verbindlich, gegen einander kein Einfuhr-
verbot und kein Ausfuhrverbot in Kraft zu setzen, welches nicht zu gleicher Zeit auf die
anderen Nationen Anwendung fände.
Die vertragenden Theile werden jedoch während der Dauer des gegenwärtigen Ver-
trages die Ausfuhr von Getreide, Schlachtvieh und Brennmaterialien gegenseitig nicht
verbieten.
Artikel 2.
Hinsichtlich der in der Anlage A. verzeichneten Gegenstände ist man übereingekom-
men, daß sie bei dem Uebergange vom Gebiete des einen Theiles nach dem Gebiete des
andern Theiles gegenseitig gänzliche Zollfreiheit genießen sollen.
Artikel 3.
Die aus einem der beiden Gebiete eingehenden oder nach demselben ausgehenden
Waaren aller Art sollen gegenseitig in dem anderen Gebiete von jeder Durchgangs-Ab-
gabe befreit sein.
In Beziehung auf die Durchfuhr sichern sich die vertragenden Theile in jeder Hin-
sicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.
Artikel 4.
Zur Erleichterung im gegenseitigen Verkehr sind unter den vertragenden Theilen
diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart worden, welche sich in der Anlage B. dem
gegenwärtigen Vertrage angeschlossen finden.
Artikel 5.
Zu gleichem Zwecke wird beiderseits Befreiung von Eingangs= und Ausgangs-Ab-
gaben zugestanden:
1) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem
freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des
anderen
auf Märkte oder Messen oder