335
Artikel 6.
Zur Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen werden die vertragenden Theile
die Zollabfertigung im wechselseitigen Verkehr soweit erleichtern, als sich dies mit der
Zollsicherheit verträgt.
Artikel 7.
Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragenden Theile, sei es
für Rechnung des Staates (der Kantone), oder für Rechnung von Kommunen und Kor-
porationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeug-
nisses ruhen, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder
in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes, mit
Vorbehalt der Bestimmungen des nachfolgenden Artikels.
Artikel 8.
Der im vorstehenden Artikel 7 ausgesprochene Grundsatz findet keine Anwendung
auf die in einzelnen Kantonen der Schweiz von Getränken erhobenen (inneren) Ver-
brauchssteuern. Indessen verpflichtet sich die Schweizerische Eidgenossenschaft dahin, daß
derartige Abgaben für Deutsche Getränke während der Dauer des gegenwärtigen Ver-
trages weder neu eingeführt, noch bestehende über ihren dermaligen Ansatz erhöht, und
daß, Falls der eine oder andere Kanton die bezüglichen Steuern für Schweizerische Ge-
tränke herabsetzen würde, diese Ermäßigung in gleichem Verhältnisse auch auf die Deut-
schen Getränke angewendet werden soll.
Für Deutsche Weine, welche in Fässern (auch Doppelfässern) nach der Schweiz
eingehen, soll, welches auch der Preis oder die Qualität derselben sei, die Steuer jeden-
falls den, geringsten Betrag derjenigen Ansätze nicht übersteigen, welche für ausländische,
in einfachen Fässern eingeführte Weine in den betreffenden Kantonen gegenwärtig erhoben
werden. "
Artikel 9.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen,
daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, zum Gewerbebetriebe berechtigt
sind, sollen, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe
machen, oder Bestellungen, auch unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Ge-
biete des anderen vertragenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten ver-
pflichtet sein.