Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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fahrzeuge mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, 
insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern inländische Schiffe die 
nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke einführen, als sie bei dem Ausgange 
am Bord hatten. 
Wagen der Reisenden auf eingeholte Erlaubniß, auch in dem Falle, wenn 
sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienen, sofern 
sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und 
zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind; 
ferner unter Vorbehalt schützender Maßregeln gegen Mißbrauch, Pferde und 
andere Thiere, wenn aus dem Gebrauche, der von ihnen bei dem Eingange ge- 
macht wird, überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug= oder Lastthiere zu dem An- 
gespann eines Reise= und Frachtwagens gehören oder die Pferde von Reisenden 
zu ihrem Fortkommen geritten werden müssen.
	        
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