Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Bei der Stärke von 29 Grad Cartier 42 Rp. per Maß. 
77 30 7# 43 77 7’ 
77 31 77 45 11 7 
11 32 11 46 11 77 
11 33 7# 48 # 11 
77 34 1 49 7" 11 
11 35 '" 50 11 77 
# 36 11 52 77 1 
77 37 77y 54 11 1 
» 38 » 55 „ „ 
11 39 11 56 11 11 
40 oder mehr 58 „ 
2) Wenn sie mit der Probe nicht gemessen werden können: 
|)Für Liqueurs und andere geistige Getränke in Flaschen von jeder Flasche bei der 
gewöhnlichen Größe von ungefähr einer halben Schweizermaß 15 Rappen. 
83) Für versüßte und andere versetzte Liqueurs in größeren Gefäßen 29 Rappen per 
Maß. 
II. Für Getränke nicht Schweizerischen Ursprungs. 
a) Für Wein, Most und Cider 8 Rappen per Maß. 
l) „ Bier 4 Rappen per Maß. 
*) „ Wein und Bier in Flaschen 30 Rappen per Flasche. 
d) „ Wein in Doppelfässern oder verstärkter Emballage 30 Rappen per Maß. 
e) „ Weingeist und andere geistige Getränke: 
1) Wenn sie mit der Cartier'schen Probe gemessen werden können: 
Gleich dem Schweiz. Weingeist mit einem Zuschlag von 10 pCt. 
2) Wenn sie mit der Probe nicht gemessen werden können: 
s) Von Liqueurs und andern geistigen Getränken in Flaschen von jeder Flasche bei 
der gewöhnlichen Größe einer halben Schweizermaß 29 Rappen. 
8) Von versüßten und versetzten Getränken in größeren Gefäßen 58 Rappen die 
Maß. 
esuzern — bezieht: 
1. Von geistigen Getränken fremden Ursprungs. 
a) Wein, gewöhnliche 16 Ro. per Maß. 
b) Bierer 10 
7 1
	        
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