Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Wein, gemeiner, ausländischer . . Fr. 1. 20 per Ctr. brutto. 
Wein, feiner, in Fässen „ 4. 80 „ „ „ 
„ in Flaschen „ 7. 40 „ „ v 
Weingeist und alle destillirten Spirituosen von über 
20 Grad Stärke nach Beaums: 
wenn Schweizerischen Urspruns . . 4. 90 „ „ „ 
wenn nicht Schweizerischen Ursprungs „ 6. 75 „ „ „ 
Branntwein bis einschließlich 20 Grad Stärke: 
Schweizerischen Urspruns,„ 2. 15 „ „ „ 
nicht Schweizerischen Urspruns ,„ 2. 50 „ „ » 
Lugan- 
Schweizerische Getränke: 
Wein, Obstwein und Bler 1½ Fp. per Maß. 
Gebrannte Wasser aller #rt. ....7,,»» 
Fremde, d. h. nicht Szweizersch Getrünke: 
Obstwein und Bier 3 „ „ „ 
Wein f. 6 „ „ „ 
Gebrannte Wasser aller Art mit ubancif des Wein- 
geisttes 14 „ „ „ 
Thurgau: 
Besteuert die Getränke nicht. 
Tessin: 
Besteuert die Getränke Schweizerischen Ursprungs nicht. 
Es bezieht von: 
Wein, vom Ausland eingeführt... Err. 1. 30 per Ctr. 
Branntwein idem „ 2. 25 „ „ 
Weingeist, idem „ 2. 85 „ „ 
Waadt: 
Weine in einfachen Fässern (lmai .. . . . . Fr. 1. 50 per Ctr. 
Weine in Doppelfaß . .. . ... 3.— „ „ 
Wermuth in Fässern. " " . s " " " " 1 3. 1/ I7?
	        
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