Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Anlage D. 
Gewerbe-CTegitimationskarte, 
       
     
  
Stempel 
mit 
dem Wappen 
und Namen 
des Landes. 
gültig für das Jahr 1800 neun und sechszig. 
Nro. 
Dem N., welcher in N. N. wohnhaft ist und für Rechnung 
1. seiner eigenen Drogueriewaaren-Handlung daselbst, 
2. der Drogueriewaaren-Handlung N. N. daselbst, bei welcher er als Hand- 
lungscommis im Dienste steht, 
3. nachstehender Handlungs- (Fabrik-) häuser als: 
im Zollverein und in der Schweiz Waarenbestellungen aufzusuchen und Waarenein= 
käufe Zu machen beabsichtigt, wird hierdurch Behufs seiner Gewerbelegitimation bescheinigt, 
daß vorgedachteln) Geschäfts?:— im hiesigen Lande zum Gewerbebetriebe berechtigt 
#en (oder: daß für den Gewerbebetrieb der vorgedachten Geschäfts### im hiesigen Lande 
die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten sind). 
Derselbe darf von den Waaren, auf welche er Bestellungen suchen will, nur Proben, 
angekaufte Waaren aber nur Behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte 
mit sich führen. 
Auch ist ihm verboten, für Rechnung Anderer als der genannten Geschäfts 
Waarenbestellungen aufzusuchen oder Waarenankäufe zu machen. 
Bei dem Aufsuchen von Bestellungen oder bei Waarenankäufen hat er die in jedem 
Staate gültigen Vorschriften zu beachten. 
(Ort, Datum, Unterschrist und Stempel der ausstellenden Behorde). 
  
Personal-Beschreibung und Unterschrift des Reisenden.
	        
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