Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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2) Gewichtsdifferenzen, welche durch Ausbesserungen, durch die Bearbeitung oder 
Veredelung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt wer- 
den und geringere Differenzen eine Abgaben-Entrichtung nicht zur Folge haben. 
C. Die zur Wahrung der Identität der aus= und wiedereingeführten, beziehungs- 
weise der ein= und wiederausgeführten Gegenstände amtlich angelegten Erkennungszeichen 
(Stempel, Siegel, Plomben 2c.) sollen gegenseitig geachtet werden, und zwar in dem 
Sinne, daß die von einer Zollbehörde des einen Gebiets angelegten Erkennungszeichen 
in dem anderen Gebiete zum Beweise der Identität ebenfalls dienen können, jedoch mit 
der Beschränkung, daß beiderseits den Zollbehörden das Recht zusteht, weitere Erken- 
nungszeichen anzulegen. 
D. In allen vorangeführten Fällen, mit Ausnahme derjenigen unter Art. 5, Nr. 6 
und 7, sind im Zollverein alle Hauptzollämter und Nebenzollämter erster Klasse, sowie 
andere besonders mit Ermächtigung hierzu versehene Zollstellen, in der Schweiz die Haupt- 
und Nebenzollstätten zuständig, die zollfreie Abfertigung, wenn die Voraussetzungen der- 
selben zutreffen, von sich aus vorzunehmen. 
Dagegen sind in den Fällen von Art. 5, Nr. 6 und 7 nur die von den Direktiv- 
behörden dazu bezeichneten Zollstellen zur Ertheilung der Abfertigung befugt. 
VI. Zu den Artikeln 4. und 5. des Vertrages. 
Die Abfertigungen in allen hierunter begriffenen Fällen werden durchaus gebühren- 
frei erfolgen. 
VII. Zu Artikel 6. des Vertrages. 
1) Man ist darüber einverstanden, daß im wechselseitigen Verkehr Ursprungszeugnisse 
über die Waaren nicht gefordert werden sollen. 
2) Güter, welche von einem Zollamte auf ein anderes Amt desselben Gebietes un- 
ter Zollkontrole abgefertigt werden, sollen, wenn auch bis zur Erreichung des 
endlichen Bestimmungsortes ein oder mehrere Male das Ausland berührt wird, 
einer weiteren Abfertigung an zwischenliegenden Aemtern desselben Gebietes nicht 
unterzogen werden. 
Etwaige dem Geleitpapier beizusetzende Bescheinigungen über erfolgten Aus- 
und Eintritt aus dem einen Gebiet in das andere sind jedoch nicht ausgeschlossen 
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