Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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satz (3 Thlr. 25 Sar., 3 Thlr. 18 Sgr., oder 3 Thlr. 4 Sgr. für den Centner) 
Zweifel lassen, sind zur Vervollständigung oder Umschreibung zurückzugeben. 
Jedes der vorgenannten, zur Ausfuhrabfertigung von Zucker mit.-Steuervergütung 
zuständigen Aemter wird rechtzeitig mit einem Polarisations-Instrumente nach dem 
System Soleil-Ventzke aus der Werkstätte von Rohrbeck in Berlin (zu vergl. die Mi- 
nisterialverfügung vom 23. Juni 1869, lit. d., Reg. Blatt S. 178) versehen werden. 
An der Feststellung der Waarengattung hat ein Oberbeamter, bei Unterämtern der 
Amtsvorstand Theil zu nehmen. 
Die Vorschriften, welche für die Abfertigung von Zucker zum Ausgange mit dem 
Anspruche auf Steuervergütung in Ausführung der Uebereinkunft wegen Vergütung der 
Steuer für ausgeführten Rübenzucker u. s. w. vom 25. April 1861 (Reg. Blatt S. 166) 
erlassen sind (Reg. Blatt 1861 S. 170), bleiben, soweit sie nicht durch das Gesetz und 
durch diese Bestimmungen abgeändert sind, in Kraft. 
3. 
Zu §. 4. des Gesetzes. 
Wird bei der Abfertigung des zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Zoll= oder 
Steuervergütung angemeldeten Zuckers eine anscheinend straffällige Angabe ermittelt, 
so ist im Allgemeinen nach den zur Zeit bezüglich der Feststellung, Verfolgung und 
Bestrafung von Zollvergehen bestehenden Vorschriften zu verfahren. Räumt der Expor- 
teur oder sein Bevollmächtigter nicht sofort die unrichtige Deklaration ein, und erkennt 
er den Revisionsbefund der Abfertigungsbeamten nicht an, bestreitet er vielmehr dessen 
Richtigkeit, so ist eine unter seiner Betheiligung mit aller Vorsicht zu entnehmende 
Durchschnittsprobe des auszuführenden Zuckers von mindestens einem halben Pfunde 
in einer fest schließenden Schachtel von verzinntem Eisenblech, welche der Exporteur 
oder sein Bevollmächtigter mit zu versiegeln hat, von der Abfertigungsstelle schleunig 
der Direktivbehörde einzureichen, welche die alsbaldige technische Untersuchung herbeizu- 
führen hat. 
Bei Differenzen zwischen der Angabe und dem Befunde des Zuckergehalts, auch 
wenn sie mehr als ein Drittel Procent betragen, sind keine Weiterungen zu machen, so- 
fern der Anspruch auf Bonifikation überhaupt begründet, durch die unrichtige Angabe
	        
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