Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

365 
Anlage. 
Bestimmungen 
über 
die Kontrole, unter welcher Melasse zur Branntweinbereitung zollfrei 
zuzulassen ist. 
1) Wer Melasse zur Branntweinbereitung zollfrei einführen will, hat, unter An- 
gabe der zu beziehenden Menge, bei der Zolldirectivbehörde die Ertheilung eines Erlaub- 
nißscheins zu beantragen. Der Erlaubnißschein wird für die Dauer eines Kalenderjah- 
res ausgestellt. 
2) Die zollfreie Ablassung der zur Branntweinbereitung eingehenden Melasse erfolgt 
nach vorheriger Denaturirung Seitens des Abfertigungsamtes durch einen Zusatz von 1 
und ½ Prozent Englischer Schwefelsäure, welche mit der drei= bis vierfachen Menge von 
Wasser verdünnt worden ist. 
Die zur Denaturirung erforderliche Schwefelsäure haben die Betheiligten zu liefern. 
3) Die Abfertigung kann bei dem Grenzzollamte oder bei einem Amte im Innern 
stattfinden, wohin auf den Antrag der Betheiligten die Melasse im Ansageverfahren 
oder mit Begleitschein I. abzulassen ist. 
4) Der ertheilte Erlaubnißschein ist dem Abfertigungsamte vorzulegen. Dasselbe 
hat die abgefertigte Menge auf dem Erlaubnißschein zu vermerken. 
5) Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, von der wirklichen Verwendung der Me- 
lasse zur Branntweinbereitung auch in anderer Weise, namentlich durch spezielle Ueber- 
wachung des Brennereibetriebs, Ueberzeugung zu nehmen. 
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