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eines Heimathscheines und eines Zeugnisses, wodurch von der zuständigen Heimath-
behörde des Nachsuchenden bescheinigt wird, daß derselbe in bürgerlichen Ehren und
Rechten stehe, einen unbescholtenen Leumund genieße und im Stande sei, sich und seine
Familie zu ernähren.
Artikel 5.
Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich:
a) diejenigen Individuen, welche noch fortdauernd seine Angehörigen sind, und
b) seine vormaligen Angehörigen, auch wenn sie das Staatsbürgerrecht nach der in-
ländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, so lange sie nicht in dem andern
oder in einem dritten Staate angehörig geworden sind,
auf Verlangen des andern der vertragenden Theile wieder zu übernehmen.
Eine polizeiliche Zuweisung soll jedoch, soferne nicht das Heimathrecht des Zuzu-
weisenden durch eine noch giltige, unverdächtige Heimathsurkunde dargethan ist, gegen-
seitig nicht stattfinden, bevor die Frage der Uebernahmepflicht erledigt und die letztere
von dem pflichtigen Staate ausdrücklich anerkannt ist.
Die Transportkosten bis an die Landesgrenze des Staates, für welchen der Trans-
port bestimmt ist, werden von dem zuweisenden Staate getragen.
Artikel 6.
Die Württembergischen Eigenthümer oder Bebauer von Grundstücken in der Schweiz
und umgekehrt die Schweizerischen Eigenthümer oder Bebauer von Grundstücken in
Württemberg genießen in Bezug auf die Bewirthschaftung ihrer Güter die nämlichen
Vortheile, wie die am gleichen Orte wohnenden Inländer, unter-der Bedingung, daß
sie sich allen für die Landesangehörigen geltenden Verwaltungs= und Polizeiverordnungen
unterziehen.
Artikel 7.
Jedem zum deutschen Zollvereine gehörigen Staate bleibt das Recht des Beitritts
zu gegenwärtigem Vertrage vorbehalten, unter der Voraussetzung, daß er im Falle ist,
den auf seinem Gebiete sich niederlassenden Schweizern alle diejenigen Rechte zuzusichern,
welche nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages den Schweizern in Würt-
temberg zugestanden sind.
Der Beitritt kann durch den Austausch von Erklärungen zwischen der Schweiz und