Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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c) Bekanntmachung, betreffend die allgemeinen Beftimmungen der Arzneitaxe 
vom 27. Oktober 1847. 
Im Interesse einer gleichmäßigen und richtigen Handhabung der allgemeinen Be- 
stimmungen der Arzneitaxe vom 27. Oktober 1847 wird Punkt 2. derselben durch fol- 
gende Bestimmungen ergänzt und erläuterk: 
1) Für Bruchtheile eines Gran's, welche weniger als einen halben Gran betra- 
gen, ist der Preis des halben Gran's zu berechnen. 
2) Wenn Arzneistoffe, für welche die Arzneitaxe nur einen Granpreis enthält, 
in Mengen von 10 bis! 20 Gran abzugeben sind, so hat bei der Berechnung 
ein das Sechzehnfache des Granpreises betragender Skrupelpreis einzutreten. 
Stuttgart, den 16 Dezember 1869. 
K. Medicinal-Collegium. 
Fleischhauer. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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