Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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3) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Kalenderjahr 1870. 
Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungshauptkasse und 
den muthmaßlichen Anfall von Brandschäden im kommenden Jahre, wird hiemit nach 
Maßgabe des Gesetzes vom 14. Mai 1853, Art. 39, auf den Antrag des Verwaltungs- 
raths der Gebäudebrandversicherungsanstalt die Umlage für das Kalenderjahr 1870 in 
der Weise bestimmt, daß bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die 
Grundlage für die Berechnung des Betrags in den höheren und niederen Klassen bildet 
(K. Verordnung vom 14. März 1853, §. 12.) der Beitrag von Einhundert Gulden 
Brandversicherungsanschlag 
  
fünf Kreuzer 
zu betragen hat, wovon je die Hälfte spätestens bis 1. April und 1. August 1870 an 
die Brandversicherungshauptkasse einzuliefern ist. 
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für 
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen 
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu sor- 
gen, und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. März 1870 an den 
Verwaltungsrath einzusenden. 
Stuttgart, den 23. November 1869. Geßler. 
C) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
a) Verfügung, betreffend die Errichtung von Grenzsteuerämtern. 
In Folge der Betriebseröffnung der Eisenbahnstrecke Ditzingen-Weil der Stadt sind 
an den Stationen Leonberg, Renningen und Weil der Stadt zur Controlirung 
der Ein-, Aus= und Durchfuhr derjenigen Gegenstände, welche im Verkehr mit den
	        
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