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Anweisung
zur
Ausführung des Vereinszollgesetzes.
Zur Ausführung des Vereinszollgesetzes werden, außer den hierfür erlassenen Re-
gulativen, in Gemäßheit des §. 167 dieses Gesetzes die folgenden näheren Vorschriften
ertheilt.
1. Zu §. 10.
Die Erhebung besonderer Gebühren neben den Zöllen ist, außer den im Gesetz
speziell bezeichneten Fällen, beispielsweise dann zulässig, wenn die Zollabfertigung an
andern Orten, als an der gewöhnlichen Amtsstelle oder, mit Ausnahme der im §. 133
des Vereinszollgesetzes vorgesehenen Fälle, während der Nachtzeit erfolgt, wenn auf den
Antrag der Betheiligten statt der Begleitschein-Abfertigung und der Anlegung des Ver-
schlusses amtliche Begleitung angeordnet wird, wenn Schiffer sich weigern, eine Dekla-
ration über die Zugänge zum Schiffsraum und etwaige geheime Behältnisse abzugeben
und dadurch eine Bewachung des Schiffes nothwendig wird oder wenn dieselben an an-
dern als den bestimmten Löschstellen anlegen.
2. Zu den §§. 16 und 17.
a) Künstliche in das Wasser hinausreichende Anlagen, wie Moolen, Dämme, An-
lege= oder Ladebrücken u. s. w. sind als Theile des Landes anzusehen.
b) Bei Gewässern, deren Stand von Ebbe und Fluth abhängig ist, bildet die jedes-
malige den Wasserspiegel begrenzende Linie des Landes nur insofern die Zollgrenze, als
der verschiedene Wasserstand in der That eine Folge der Ebbe und Fluth ist. Bei
Ueberschwemmungen ist die gewöhnliche Fluthlinie als Zollgrenze zu betrachten.
c) Der Grenzbezirk ist da, wo Straßen, welche einem erheblicheren Verkehr dienen,
die Binnenlinie überschreiten, durch Tafeln mit der Inschrift: „Grenzbezirk“ kenntlich
zu machen. Die Zollstraßen sind als solche ebenfalls durch Tafeln zu bezeichnen. Das-