Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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esth  und  Vrrorduungs-t

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  25.

München,  den  14.  April  1918.
Inhaelt:

Oberpolizeiliche  Vorschriften  vom  25  März  1918  für  die  Ausführung  von  Bauwerken  aus  Eisenbeton.  —
Oberpolizeiliche  Vorschriften  vom  25.  März  1918  für  die  Aufstellung  und  Prüfung  von  Tragfähigkeilsnachweisen
  bei  Bauwerken.

 

Nr  40710  4.
Oberpolizeisiche  Vorlchriften

für  die  Kusführung  von  Zauwerken  aus  Gisenhekon.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  Artikel  101  des  Polizeistrafgesetzbuches  für  das  Königreich  Bayern
vom  26.  Dezember  1871  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1900  (8Bl.  S.  484)
erläßt  das  K.  Staatsministerium  des  Innern  die  nachstehenden  Oberpolizeilichen  Vorschriften.

Den  Teilen  I  und  II  der  Vorschriften  liegen  die  vom  Deutschen  Ausschuß  für  Eisenbeton
aufgestellten  „Bestimmungen  für  die  Ausführung  von  Bauwerken  aus  Eisenbeton“  vom
Oktober  1915  zugrunde.  Mit  Ausnahme  der  §§  2,  4  und  5,  §  12  Ziff  7,  §  14

und  §  18  Ziff.  8  wurden  diese  Bestimmungen  unverändert  in  die  Vorschrist  übernommen.
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