Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

228

Cei  I.  Allgemeine  Vorschriften.“)
§  1.  Geltungsbereich.

Die  Bestimmungen  sind  für  alle  Bauausführungen  maßgebend,  bei  denen  Beton  in
Verbindung  mit  Eisen  derart  verwendet  wird,  daß  beide  Elemente  in  gemeinsamer  Wirkung
zur  Übertragung  der  äußern  Kräfte  nötig  sind.

§5  2.  Bauvorlagen.

1.  Für  ein  Bauwerk,  das  ganz  oder  zum  Teil  aus  Eisenbeton  hergestellt  werden  soll,
sind  zur  baupolizeilichen  Prüfung  außer  den  in  den  Bauordnungen  vorgeschriebenen  Plänen
Zeichnungen,  statische  Berechnungen  und  Beschreibungen  beizubringen,  woraus  zu  ersehen  sind:
die  Gesamtanordnung,  die  Belastungsannahmen,  die  Querschnitte  der  einzelnen  Teile,  die
genaue  Gestalt  und  Lage  der  Eiseneinlagen,  der  Bewegungsfugen  und  dergl.,  ferner  Art,
Ursprung  und  Beschaffenheit  der  Baustoffe,  die  zum  Beton  verwendet  werden  sollen,  ihr
Mischungsverhältnis  (vergl.  §  6)  und  die  gewährleistete  Druckfestigkeit:)  des  Betons  nach
28=  oder  45  tägiger  Erhärtung  (vergl.  §  18,  Ziff.  1  u.  2).

2.  Die  statischen  Berechnungen  müssen  die  Sicherheit  des  Bauwerks  nach  diesen  Bestimmungen
  in  übersichtlicher  und  prüfbarer  Form  nachweisen.

3.  Bei  noch  unerprobter  Bauweise  kann  die  Baupolizeibehörde  die  Zulassung  abhängig
machen  vom  Ausfall  von  Probeausführungen  und  Belastungsversuchen.  Diese  Belastungsversuche
  sind  bis  zum  Bruche  durchzuführen.

4.  Auf  Anfordern  sind  Proben  der  Baustoffe  beizufügen.

5.  Die  Vorlagen  haben  zu  unterschreiben  der  Bauherr,  der  Entwurfsverfasser  und  vor
dem  Beginn  der  Arbeiten  auch  der  ausführende  Unternehmer.  Wird  die  Ausführung  einem
anderen  Unternehmer  übertragen,  so  ist  dies  der  Baupolizeibehörde  sofort  mitzuteilen.

§  3.  Vorläufiger  Festigkeitsnachweis.
Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  auf  Anfordern  der  Baupolizeibehörde  vor  Baubeginn
den  Nachweis  zu  bringen,  daß  die  Mischungen  mit  den  Baustoffen  und  bei  der  für  den
Bau  in  Aussicht  genommenen  Verarbeitungsweise  die  gewährleistete  Druckfestigkeit  !.)  ergeben.

*)  Bauleitung  und  Ausführung  von  Eisenbetonbauten  fordern  eine  gründliche  Kenntnis  dieser  Bauweise.
Daher  darf  der  Bauherr  nur  solche  Unternehmer  damit  betrauen,  die  diese  Kenntuis  und  eine  sorgfältige  Ausführung
gewährleisten.  Den  Nachweis  dafür  fordere  man  (vergl.  B.G.B.  §  831).  Ebenso  darf  der  Unternehmer  als  verantwortliche
  Bauleiter  von  Eisenbetonbauten  nur  solche  Persönlichkciten  heranziehen,  die  diese  Bauart  gründlich
kennen;  zur  Aufsicht  der  Arbeiten  sind  nur  geschulte  Poliere  oder  zuverlässige  Vorarbeiter  zu  verwenden,  die  bei
Eisenbetonbauten  schon  mit  Erfolg  tätig  gewesen  sind.

1)  Unter  Druckfestigkeit  ist  hier  und  im  folgenden  die  Druckfestigkeit  von  Würfeln  zu  verstehen,  die  nach  den
„Bestimmungen  für  Druckversuche  an  Würfeln  bei  Ausführung  von  Bauwerken  aus  Eisenbeton“  angefertigt  und
geprüft  worden  sind  (s.  Anhang!-