Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

G5. 
Regierungs= Blatt 
für das 
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Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Montag den 1. Febrnar 1869. 
nhalt. 
Könialiche Dekrete. Kenigliche Verordnung, betreffend die niedere Justizdienstvrüfung. — Königliche 
Verordnung, betreffend die Gebütren der Rechteanwälte in gerichtlichen Angelegenheiten. — Königliche 
Verordnung, betreffend die Entschädigung der Geschworenen und Schöffen für Relsekosten und die Ge- 
bühren der Gerichtszeugen. 
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordunung, 
betreffend die niedere Justizdienstprüfung. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Folge des Gesetzes über die Gerichtsverfassung vom 13. März 1868 verordnen 
und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Geheimenraths wie folgt: 
8. 1. 
Die niedere Justizdienstprüfung findet für die Candidaten aus sämmtlichen Kreisen 
des Königreichs jährlich einmal in Stuttgart statt. 
Mit der Vornahme dieser Prüfung wird eine Commission beauftragt, welche mit 
einem Vorstand aus der Mitte des Obertribunals oder der Kreisgerichtshöfe und mit
	        
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