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Instanz beschlossen oder der Einstellungsbeschluß genehmigt worden ist, an den ersten
Staatsauwalt an dem dem Untersuchungsgericht nunmehr vorgesetzten Kreisgerichtshofe
abzugeben, worauf jener das Weitere nach Maßgabe der Strafprozeßordnung einleiten,
beziehungsweise durch die ihm untergebenen Staatsanwälte einleiten lassen wird.
4) In gleicher Weise (Ziff. 3) haben die bisherigen Staatsanwaltschaften mit den
ihnen vor dem 1. Februar 1869 vorgelegten Untersuchungen zu verfahren, soweit nicht
schon vorher die Einstellung der Untersuchung endgiltig beschlossen worden ist.
5) Die bei den Kriminalsenaten der Gerichtshöfe am 1. Februar 1869 unerledigt
vorliegenden Akten über Rechtsmittel gegen Straferkenntnisse sind je an die Naths= und
Anklagekammer des dem Gericht erster Instanz, beziehungsweise (bei dem Rechtsmittel
der Wiederaufnahme der Untersuchung) dem Untersuchungsgericht nunmehr vorgesetzten
Kreisgerichtshofs abzugeben. Ebendahin haben die Oberamtsgerichte alle Akten über
Rechtsmittel gegen vor dem 1. Februar 1869 beschlossene oberamtsgerichtliche und kreis-
gerichtliche Straferkenntnisse, sowie diejenigen Begnadigungs= und Strafaufschubsgesuche,
welche bisher an die Kriminalsenate der Gerichtshöfe einzusenden waren, vorzulegen.
!). Sachen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit.
Die sämmtlichen hieher gehörigen, am 1. Februar 1869 unerledigt vorliegenden
Geschäfte der Civil= und Pupillensenate der Gerichtshöfe sind ohne Rücksicht auf den
Stand derselben an die Civilkammer desjenigen Kreisgerichtshofs abzugeben, welcher
zuständig sein würde, wenn das Geschäft erst nach dem 31. Januar 1869 angefallen wäre.
Ebenso ist mit allen allgemeinen Dienst= und Disciplinarsachen der bisherigen
Gerichtshöfe zu verfahren.
Stuttgart den 29. December 1868.
Mittnacht.
b) Belanntmachung, betreffend die Feststellung des Rangs mehrerer Klassen von
BVeamten des Justizdepartements.
Durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 13. Novem-
ber d. J. ist für die Zeit nach Einführung der neuen Gerichtsorganisation der Dienst-
rang für den Generalstaatsanwalt auf der fünften, für die Oberstaatsanwälte auf