Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

6 
Instanz beschlossen oder der Einstellungsbeschluß genehmigt worden ist, an den ersten 
Staatsauwalt an dem dem Untersuchungsgericht nunmehr vorgesetzten Kreisgerichtshofe 
abzugeben, worauf jener das Weitere nach Maßgabe der Strafprozeßordnung einleiten, 
beziehungsweise durch die ihm untergebenen Staatsanwälte einleiten lassen wird. 
4) In gleicher Weise (Ziff. 3) haben die bisherigen Staatsanwaltschaften mit den 
ihnen vor dem 1. Februar 1869 vorgelegten Untersuchungen zu verfahren, soweit nicht 
schon vorher die Einstellung der Untersuchung endgiltig beschlossen worden ist. 
5) Die bei den Kriminalsenaten der Gerichtshöfe am 1. Februar 1869 unerledigt 
vorliegenden Akten über Rechtsmittel gegen Straferkenntnisse sind je an die Naths= und 
Anklagekammer des dem Gericht erster Instanz, beziehungsweise (bei dem Rechtsmittel 
der Wiederaufnahme der Untersuchung) dem Untersuchungsgericht nunmehr vorgesetzten 
Kreisgerichtshofs abzugeben. Ebendahin haben die Oberamtsgerichte alle Akten über 
Rechtsmittel gegen vor dem 1. Februar 1869 beschlossene oberamtsgerichtliche und kreis- 
gerichtliche Straferkenntnisse, sowie diejenigen Begnadigungs= und Strafaufschubsgesuche, 
welche bisher an die Kriminalsenate der Gerichtshöfe einzusenden waren, vorzulegen. 
!). Sachen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit. 
Die sämmtlichen hieher gehörigen, am 1. Februar 1869 unerledigt vorliegenden 
Geschäfte der Civil= und Pupillensenate der Gerichtshöfe sind ohne Rücksicht auf den 
Stand derselben an die Civilkammer desjenigen Kreisgerichtshofs abzugeben, welcher 
zuständig sein würde, wenn das Geschäft erst nach dem 31. Januar 1869 angefallen wäre. 
Ebenso ist mit allen allgemeinen Dienst= und Disciplinarsachen der bisherigen 
Gerichtshöfe zu verfahren. 
Stuttgart den 29. December 1868. 
Mittnacht. 
b) Belanntmachung, betreffend die Feststellung des Rangs mehrerer Klassen von 
BVeamten des Justizdepartements. 
Durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 13. Novem- 
ber d. J. ist für die Zeit nach Einführung der neuen Gerichtsorganisation der Dienst- 
rang für den Generalstaatsanwalt auf der fünften, für die Oberstaatsanwälte auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.