Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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fünf bis sechs weiteren Mitgliedern, nemlich zwei Mitgliedern des Obertribunals oder 
der Kreisgerichshöfe als Examinatoren für das Civilfach, einem Mitgliede der genannten 
Collegien und einem Gerichtsnotar als Examinatoren für die nicht streitige Gerichtsbar- 
keit und einem oder zwei von dem Ministerium des Innern zu bezeichnenden Verwal- 
tungsbeamten als Examinatoren für das Verwaltungsfach besetzt und mit dem erforder- 
lichen, dem Obertribunal oder dem Kreisgerichtshofe zu Stuttgart zu entnehmenden 
Kanzleipersonal versehen werden wird. 
§. 3. 
Die Meldungen zu der Prüfung sind bei dem Justiz-Ministerium einzureichen, 
welches über die Zulassung der Candidaten entscheiden und ihre Einberufung zu der 
Prüfung anordnen, auch die erforderlichen näheren Bestimmungen über die Meldungs- 
frist, den Zeitpunkt der Vornahme der Prüfung und deren Einrichtung erlassen wird. 
8. 4. 
Die Erstehung der niederen Justizdienstprüfung befähigt außer zu den in der K. 
Verordnung vom 25. April 1839 §. 7 bezeichneten Aemtern und Verrichtungen auch zu 
der Bekleidung der Stellen eines Expeditors oder Gerichtsschreibers bei den höheren 
Gerichten und eines Oberamtsgerichtsschreibers. 
S. 5. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die §§. 8—10 der K. Verordnung 
vom 25. April 1839 aufgehoben und die §§. 7, 13, 14 und 15 Abs. 1 derselben Ver- 
ordnung abgeändert. 
Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung der gegemärtigen Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 22. Jannar 1869. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht.
	        
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