Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

81 
8. 8. 
Sachen, welche den Personenstand betreffen, gehören in die siebente Werthsklasse, 
sofern nicht nach den persönlichen und Vermögensverhältnissen die Einreihung in eine 
höhere Werthsklasse begründet erscheint. 
Auf Ansprüche aus unehelichem Beischlaf (Gesetz vom 5. Septbr. 1839 Art. 28) fin- 
det diese Bestimmung keine Anwendung. 
8. 9. 
Wird über jährliche auf Lebensdauer oder auf eine bestimmte Reihe von Lebens- 
jahren zu reichende Leistungen gestritten, so ist der Werth des Streitgegenstandes je nach- 
der wahrscheinlichen Lebensdauer der Betheiligten über Abzug von 5% Zmischenzinsen 
zu berechnen. 
Hiebei ist die in der Instruktion zu Behandlung des Sportelwesens bei den Ober- 
amtsgerichten vom 2. Mai 1831 §F. 22 bekannt gegebene Wahrscheinlichkeitsberechnung 
der Lebensdauer (Reyscher's Gesetzsammlung Bd. XVIII S. 1009) zu Grund zu legen 
und von demjenigen Lebensjahr auszugehen, welches die betreffende Person zur Zeit 
der eingetretenen Rechtshängigkeit angetreten hat. 
8. 10. 
Bei dem Verfahren wegen Kraftloserklärung vermißter Urkunden, mögen dieselben 
auf den Namen oder den Inhaber lauten wie im Falle des Antrags einer Zahlungs- 
sperre oder eines Aufgebots wegen solcher Urkunden entscheidet der Neunwerth der Haupt- 
urkunde. Handelt es sich um unverfallene Zinsabschnitte, so entscheidet deren Gesammt- 
nennwerth unter Abzug von 5% Zwischenzinsen, handelt es sich um Dividendenabschnitte 
oder Zins= oder Dividenden-Leisten, deren Schätzungswerth (vgl. §§. 12, 13, 15). 
§. 11. 
Bei Arrestklagen, welche für sich und nicht in Verbindung mit einem auf den 
Hauptanspruch bezüglichen Rechtsstreit angebracht und verhandelt werden, entscheidet der 
Werth der Forderung, wenn aber solcher höher ist, als der Werth des Arrestobjekts, der 
letztere, bei Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, welche nicht in 
Verbindung mit einem auf den Hauptanspruch bezüglichen Rechtsstreit angebracht und 
verhandelt werden, im Fall des Art. 844 Ziff. 1 der Civ.-Pr.-Ordg. der Werth der 
Sache, bezüglich welcher eine einstweilige Verfügung verlangt wird, im Fall des Art. 844 
Ziff. 2 der Civ.-Pr.-Ordg. das Interesse des Antragstellers, sofern dasselbe im Sinn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.