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8. 8.
Sachen, welche den Personenstand betreffen, gehören in die siebente Werthsklasse,
sofern nicht nach den persönlichen und Vermögensverhältnissen die Einreihung in eine
höhere Werthsklasse begründet erscheint.
Auf Ansprüche aus unehelichem Beischlaf (Gesetz vom 5. Septbr. 1839 Art. 28) fin-
det diese Bestimmung keine Anwendung.
8. 9.
Wird über jährliche auf Lebensdauer oder auf eine bestimmte Reihe von Lebens-
jahren zu reichende Leistungen gestritten, so ist der Werth des Streitgegenstandes je nach-
der wahrscheinlichen Lebensdauer der Betheiligten über Abzug von 5% Zmischenzinsen
zu berechnen.
Hiebei ist die in der Instruktion zu Behandlung des Sportelwesens bei den Ober-
amtsgerichten vom 2. Mai 1831 §F. 22 bekannt gegebene Wahrscheinlichkeitsberechnung
der Lebensdauer (Reyscher's Gesetzsammlung Bd. XVIII S. 1009) zu Grund zu legen
und von demjenigen Lebensjahr auszugehen, welches die betreffende Person zur Zeit
der eingetretenen Rechtshängigkeit angetreten hat.
8. 10.
Bei dem Verfahren wegen Kraftloserklärung vermißter Urkunden, mögen dieselben
auf den Namen oder den Inhaber lauten wie im Falle des Antrags einer Zahlungs-
sperre oder eines Aufgebots wegen solcher Urkunden entscheidet der Neunwerth der Haupt-
urkunde. Handelt es sich um unverfallene Zinsabschnitte, so entscheidet deren Gesammt-
nennwerth unter Abzug von 5% Zwischenzinsen, handelt es sich um Dividendenabschnitte
oder Zins= oder Dividenden-Leisten, deren Schätzungswerth (vgl. §§. 12, 13, 15).
§. 11.
Bei Arrestklagen, welche für sich und nicht in Verbindung mit einem auf den
Hauptanspruch bezüglichen Rechtsstreit angebracht und verhandelt werden, entscheidet der
Werth der Forderung, wenn aber solcher höher ist, als der Werth des Arrestobjekts, der
letztere, bei Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, welche nicht in
Verbindung mit einem auf den Hauptanspruch bezüglichen Rechtsstreit angebracht und
verhandelt werden, im Fall des Art. 844 Ziff. 1 der Civ.-Pr.-Ordg. der Werth der
Sache, bezüglich welcher eine einstweilige Verfügung verlangt wird, im Fall des Art. 844
Ziff. 2 der Civ.-Pr.-Ordg. das Interesse des Antragstellers, sofern dasselbe im Sinn