Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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des ersten Satzes des folgenden Paragraphen eine Schätzung zuläßt, andernfalls findet 
die Bestimmung des folgenden Paragraphen Anwendung. 
8. 12. 
Wenn der Streitgegenstand seiner Natur nach eine solche Schätzung, nach welcher 
derselbe in eine der in 8. 2 bezeichneten Werthsklassen eingereiht werden kann, nicht 
zuläßt, so wird die Gebühr nach der achten Werthsklasse berechnet. Die Bestimmung 
des zweiten Satzes des Art. 664 der Civ.-Pr.-Ordg. findet keine Anwendung. 
§. 13. 
Ist der Betrag des Streitgegenstandes durch die Klage nicht von selbst klar oder 
offenkundig, so hat der Kläger denselben in der Klage bestimmt anzugeben (Civ.-Pr. Ordg. 
Art. 25 Abs. 1). Dasselbe gilt im Fall des §. 5 für den Beklagten, welcher eine Wider- 
klage angestellt hat. In den Fällen der §§. 8 und 12 ist statt der Werthsangabe die- 
jenige Werthsklasse zu bezeichnen, nach welcher die Gebühren berechnet werden sollen. 
Wird das Verfahren durch mündlichen Antrag eingeleitet, so ist der Antragsteller 
zu einer Erklärung über den Werth des Streitgegenstandes, beziehungsweise über die 
Werthsklasse zu veranlassen. 
S. 11. 
Die richterliche Feststellung der Werthsklasse erfolgt mit der Decretur der Kosten- 
rechnung, wenn eine solche verlangt wird, nach Maßgabe der Art. 151 bis 154 der 
Civ.-Pr.-Ordg. 
In dem zur Decretur vorgelegten Kostenverzeichnisse ist die Werthsklasse zu beieichnen, 
nach welcher die Ansätze berechnet sind. 
8. 15. 
Wenn bei Gegenständen, deren bestimmter Geldwerth nur durch Schätzung ermit- 
telt werden kann, eine solche zu anderen Zwecken in dem Rechtsstreit vorgenommen 
wurde, so entscheidet diese. 
Außerdem kann das über die Werthsklasse mit der Decretur der Kostenrechnung 
oder auf erhobene Beschwerde (Civ.-Pr.-Ordg. Art. 152) erkennende Gericht auf Antrag 
oder von Amtswegen bei Gegenständen, deren Werth durch Schätzung zu ermitteln ist, 
eine solche durch Sachverständige anordnen und zu diesem Zweck einem seiner Mitglieder, 
dem rechtsgelehrten Mitglied eines Oberamtegerichts oder einer andern hiezu greigneten 
Person Auftrag ertheilen.
	        
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