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8. 19.
Die Arrha gilt als Belohnung für alle mit der Führung des Prozesses als Ver-
treter oder Rechtsbeistand der Partei verbundenen Bemühungen des Anwalts behufs der
Information, insbesondere für mündliche Besprechungen und für Correspondenzen mit
der Partei oder mit andern Personen, für die Vollmacht, für die Einsicht von Vor- und
Hilfsakten, Urkunden und Rechnungsbüchern und für Ausziehen derselben, für Führung
der Handakten, Einreichung der Deservitenrechnungen, überhaupt für alle Geschäfte, für
welche keine besondere Gebühr bestimmt ist. Ausgenommen ist die Thätigkeit des An-
walts im Vollstreckungsverfahren, sowie die Entschädigung für eine zum Zweck der In-
struktion erforderliche Reise.
8. 20.
Die Arrha kann voll berechnet werden,
1) wenn ein vorbereitendes Verfahren (Civ. Pr.-Ordg. Art. 333—336, 626, 698 und
744) verfügt und Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgt ist;
2) wenn ohne ein vorbereitendes Verfahren eine contradiktorische Verhandlung statt-
gefunden hat.
Außerdem oder wenn es nach Uebernahme des Auftrags zur Führung des Rechts-
streits (§. 18) zu keinem gerichtlichen Verfahren kommt, ist nur die Hälfte der für die
Arrha festgesetzten Gebühren zu berechnen.
Kommt es in der Hauptsache in Folge einer Beweisverfügung zur Aufnahme eines
Beweises durch Zeugen, Sachverständige, Augenschein oder Urkunden, so erhöht sich die
Arrha um die Hälfte.
8. 21.
Im Fall eines Wechsels in der Person des Anwalts gebührt dem neuen Anwalt
die volle Arrha unter der Voraussetzung des §. 18 Satz 1. Wird jedoch in einer In-
stanz durch die Schuld des Anwalts die Aufstellung eines neuen Anwalts nöthig, so
kann auf Antrag die Arrha des Ersteren ganz oder theilweise gestrichen werden.
Hat ein Anwalt für die erste Instanz die Arrha berechnet, so darf er für die Be-
rufungs= und für die Nichtigkeitsinstanz je nur die Hälfte des taxmäßigen Betrags der-
selben in Anrechnung bringen.
§. 22.
Wenn in weitläufigen oder verwickelten Sachen die Arrha als eine genügende Ver-
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