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welcher zur Hauptsache contradiktorisch verhandelt wurde, (vgl. 88. 23 und 25) tritt
dann gleichfalls ein, wenn in derselben der Rechtsstreit durch Vergleich, Verzicht oder
Anerkenntniß erledigt wird.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf die Fälle der
Titel XXXIX, XL, XILI, und XIII der Civ.-Pr.-Ordg.
§. 28.
Wenn eine Verhandlung unterbrochen und an demselben Tage fortgesetzt wird, an
welchem sie begonnen wurde, ist die Gebühr für Eine Tagfahrt zu berechnen. Die
Fortsetzung einer unterbrochenen Tagfahrt an einem späteren Tage wird beziüglich der
Berechnung der Gebühr als eine weitere Tagfahrt angesehen.
§. 29.
Als Schriftsätze erster Gattung gelten
Klage, Vernehmlassung, Replik, Duplik (Civ.-Pr.-Ordg. Art. 317, 333, 335, 3360),
Hauptinterventionen (Civ.-Pr.-Ordg. Art. 92), Arrestgesuche und Anträge auf Er-
lassung einstweiliger Verfügungen (Civ.-Pr.-Ordg. Art. 825, 826 und 810),
welche für sich und nicht in Verbindung mit einem auf den Hauptanspruch be-
züglichen Rechtsstreit angebracht und verhandelt werden, sowie die Beantwortung
derselben unter der gleichen Voraussetzung,
die Beschwerde gegen eine über die Zuläßigkeit des Rechtswegs ergangene Entscheidung
(Civ.-Pr.-Ordg. Art. 346, Abs. 2), die Berufungsschrift, die Nichtigkeitsklage,
die Wiederaufnahmeklage und die zu deren Beantwortung eingeforderten Schrift-
sätze.
8. 30.
Als Schriftsätze zweiter Gattung gelten mit Ausschluß aller lediglich den
Gang des Rechtsstreits betreffenden Schriftsätze ·
1) diejenigen, welche einen Antrag zur Hauptsache enthalten, ohne zu den unter
§. 29 aufgeführten Schriftsätzen zu gehören;
2) diejenigen, welche einen Antrag oder eine Erklärung in Betriff von Nebenpunk-
ten enthalten (§. 24 Abl. 2).
§. 31.
Als Schriftsätze dritter Gattung gelten alle übrigen, insbesondere Eingaben,
in welchen die Ansetzung oder Verlegung einer Tagfahrt, die Erstreckung einer Frist