Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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verurtheilten Gegenpartei zu ersetzen sind, ist nach den bestehenden gesetzlichen Bestim- 
mungen (ogl. insbesondere Civ.-Pr.-Ordg. Art. 134, 142, 149) zu beurtheilen. 
8. 42. 
In denjenigen Fällen, in welchen der öffentliche Rechtsanwalt mit Besprechungen 
und mündlichen Rathsertheilungen in Rechtssachen in Anspruch genommen wird, 
ohne seine Gebühr nach vorstehenden Bestimmungen berechnen zu können, richtet sich 
dieselbe nach der Zeitversäumniß und dem Werthsbetrag des Gegenstandes seiner Thätig- 
keit. Für die Werthsberechnung finden die §§. 3—12 rechtsähnliche Anwendung. 
Bei einer Zeitversäumniß von Einer Stunde oder weniger kommt 
k5#in erster und zweiter Werthsklasse eine Gebühr von 1 fl. — kr. 
in dritter Werthsklasse eine Gebühr von . 1fl. 30kr. 
in vierter „ „ » »...2fl—kr. 
in fünfter » ,...2f130kk. 
in allen höheren Werthsklassen eine Gebühr von 3fl. in Anrechunng. Dauert die 
Zeitversäumniß länger als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene 
Stunde um die Hälfte dieser Beträge. 
S. 43. 
Diese Gebührenansätze finden auch Anwendung auf die mit der Anwesenheit bei 
außergerichtlichen Verhandlungen in Recchtssachen, namentlich in Sachen 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, verbundene Zeitversäumniß. Doch darf die hiefür be- 
rechnete Gebühr abgesehen von dem Fall der besonderen Verabredung niemals den Be- 
trag einer Tagfahrtsgebühr erster Gattung der entsprechenden Werthsklasse übersteigen. 
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. S. 44. 
Für schriftliche Auskunftsertheilungen, Gutachten, Schreiben mit rechtlichen und 
sachlichen Auseinandersetzungen in Rechtssachen können auf Grund der wirklichen Zeit- 
versäumniß die in §. 42 bezeichneten Ansätze neben den für Audienzen hiernach zuläßi- 
gen Gebühren gefordert werden. 
S. 45. 
Ist dem Rechtsanwalt die Erhebung und Ablieferung von Geldern 
übertragen, so erhält er hiefür außer seinen sonstigen Gebühren 
1) bei Beträgen bis zu 500 fl., von je 10 f00.. Ekihkr., 
2) von dem Mehrbetrag bis zu 1000 fl., von je 10 f. kKkr., 
3) von den Mehrbeträgen über 1000 fl., von je 1000 Uf0. 1ei kr.,
	        
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