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3) Die Zollstellen in Ravensburg, Tuttlingen, Biberach, Calw und Tü-
bingen werden künftig die Benennung Zollämter führen.
Indem dieses zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, ist von dem Finanz-Mini-
sterium hinsichtlich der Befugnisse der genannten Zollstellen im Innern des Vereins-
gebiets in Gemäßheit des §. 131 des Vereinszollgesezes (Reg. Blatt 1869 Seite 225 ff.,
273) das Nachstehende zu verfügen.
8. 1.
Die Kameral= und Hauptsteuerämter zu Ludwigsburg, Cannstatt, Gmünd,
Heidenheim, Eßlingen, Rentlingen, Spaichingen, Göppingen und Wald-
see stehen auch in ihrer Eigenschaft als Zollstellen unmittelbar unter dem Steuer-
kollegium.
Mit denselben sind allgemeine Niederlagen im Sinne des §. 97 des Vereinsgoll=
gesetzes verbunden, auf welche die Bestimmungen der 8§. 98 bis 104 des Gesetzes, der
Ziffer 10 der zu dessen Ausführung erlassenen Anweisung (Reg. Blatt 1869 Seite 398 ff.,
401) und des Niederlage-Regulativs (Reg. Blatt 1870 Seite 101 ff.) Anwendung
finden.
Die genannten Hauptämter erhalten in Folge dessen die Ermächtigung, jede Zoll-
erhebung oder zollamtliche Avpfertigung vorzunehmen, so weit sie nach dem Gesetze im
Innern stattfinden darf, insbesondere also Begleitscheine I. und II. zu erledigen und
solche zu ertheilen, Abfertigungen der Eisenbahngüter, sowie Abfertigungen nach Maß-
gabe der §§. 111 bis 115 und 118 des Vereinsgzollgesetzes vorzunehmen u. s. w., jedoch
bis auf Weiteres mit folgenden Beschränkungen:
a) Im zollkrontrolepflichtigen Eisenbahngüter-Verkehr können Abfertigungen nach
den §§. 63, 66 bis 69 des Vereinsgollgesetzes vorerst nur auf die Kameral= und
Hauptsteuerämler Ludwigsburg, Cannstatt, Heidenheim und Rentlingen
stattfinden.
b) In den Fällen der §§. 48, 67 und 103, sodann des §. 56, des §. 96, sowie
der §§. 112 bis 118 des Vereinszollgesetzes verbleibt gegenüber von den sämmt-
lichen oben bezeichneten Hauptämtern die Entscheidung wegen Gewährung von
Nachlässen und Erleichterungen oder wegen der Abstandnahme von Weiterungen
vorläufig dem Steuerkollegium überall auch da, wo diese Befugniß durch die
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