Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Anweisung zur Ausführung des Vereinsgollgesetzes und durch die in Vollziehung 
desselben erlassenen Regulative (Reg. Blatt 1870 Nro. 1 Seite 1 ff.) den Haupt- 
ämtern selbständig überlassen worden ist. 
8. 2. 
Die Kameral= und Hauptsteuerämter Hall, Sulz und Rottweil haben, in 
unmittelbarer Unterordnung unter dem Steuerkollegium zunächst die Befugnisse von 
Hauptsteuerämtern in Sachen der Salzsteuer. 
Daneben wird den Kameral= und Hauptsteuerämtern zu Hall und Nottweil 
die Befugniß von Hauptsteuerämtern ohne Niederlage auch für die Zollerhebung und 
für Zollabfertigungen beigelegt, wornach dieselben insbesondere, in Gemäßheit des 
§. 131 Abs. 3 des Vereinszollgesetzes, die ihnen durch Begleitschein II. überwiesenen 
Zollbeträge und den Eingangszoll von den mit der Post eingehenden Gegenständen erhe- 
ben dürfen. 
Auch wird den beiden zuletzt genannten Hauptämtern die Ermächtigung ertheilt, 
den Ausgangszoll zu erheben (Vereinszollgesetz §. 34) und im zollkontrolepflichtigen Ei- 
senbahngüter-Verkehr Abfertigungen von ausgangsgollpflichtigen Gütern (Regulativ, die 
zollamtliche Behandlung des Güter= und Effektentransports auf den Eisenbahnen betref- 
fend, Reg. Blatt Seite 61 ff. 8. 42), ferner, auf Grund von §. 65 des Gesetzes, Um- 
ladungen und theilweise Ausladungen von Frachtgütern unter ihrer Aufsicht vornehmen 
zu lassen (Regulativ §. 25), endlich bei zufälligen Verschlußverletzungen während des 
Transports (Gesetz §. 96 Abs. 2) den Verschluß zu erneuern (Regulativ §. 27 Abfs. 2). 
S. 3. 
Die Zollämter Ravensburg und Tuttlingen sind dem Hauptzollamt Frie- 
drichshafen, das Zollamt Biberach dem Hauptzollamt Ulm, die Zollämter Calw 
und Tübingen dem Hauptzollamt Stuttgart untergeordnet. Ihre Befugnisse 
sind verschiedene. 
a) Mit dem Zollamt Ravensburg wird, im Hinblick auf Ziffer 10 der Anwei- 
sung zu Ausführung des Vereinszollgesetzes, eine allgemeine Niederlage verbun- 
den. Auch erhält dasselbe, auf Grund des §. 131 Absatz 4 des Gesetzes, alle 
nach oben §. 1 den dort genannten Kameral= und Hauptsteuerämtern beigelegten 
Befugnisse mit Einschluß der unter lit. a- erwähnten Ermächtigung zu den Ab-
	        
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