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Anweisung zur Ausführung des Vereinsgollgesetzes und durch die in Vollziehung
desselben erlassenen Regulative (Reg. Blatt 1870 Nro. 1 Seite 1 ff.) den Haupt-
ämtern selbständig überlassen worden ist.
8. 2.
Die Kameral= und Hauptsteuerämter Hall, Sulz und Rottweil haben, in
unmittelbarer Unterordnung unter dem Steuerkollegium zunächst die Befugnisse von
Hauptsteuerämtern in Sachen der Salzsteuer.
Daneben wird den Kameral= und Hauptsteuerämtern zu Hall und Nottweil
die Befugniß von Hauptsteuerämtern ohne Niederlage auch für die Zollerhebung und
für Zollabfertigungen beigelegt, wornach dieselben insbesondere, in Gemäßheit des
§. 131 Abs. 3 des Vereinszollgesetzes, die ihnen durch Begleitschein II. überwiesenen
Zollbeträge und den Eingangszoll von den mit der Post eingehenden Gegenständen erhe-
ben dürfen.
Auch wird den beiden zuletzt genannten Hauptämtern die Ermächtigung ertheilt,
den Ausgangszoll zu erheben (Vereinszollgesetz §. 34) und im zollkontrolepflichtigen Ei-
senbahngüter-Verkehr Abfertigungen von ausgangsgollpflichtigen Gütern (Regulativ, die
zollamtliche Behandlung des Güter= und Effektentransports auf den Eisenbahnen betref-
fend, Reg. Blatt Seite 61 ff. 8. 42), ferner, auf Grund von §. 65 des Gesetzes, Um-
ladungen und theilweise Ausladungen von Frachtgütern unter ihrer Aufsicht vornehmen
zu lassen (Regulativ §. 25), endlich bei zufälligen Verschlußverletzungen während des
Transports (Gesetz §. 96 Abs. 2) den Verschluß zu erneuern (Regulativ §. 27 Abfs. 2).
S. 3.
Die Zollämter Ravensburg und Tuttlingen sind dem Hauptzollamt Frie-
drichshafen, das Zollamt Biberach dem Hauptzollamt Ulm, die Zollämter Calw
und Tübingen dem Hauptzollamt Stuttgart untergeordnet. Ihre Befugnisse
sind verschiedene.
a) Mit dem Zollamt Ravensburg wird, im Hinblick auf Ziffer 10 der Anwei-
sung zu Ausführung des Vereinszollgesetzes, eine allgemeine Niederlage verbun-
den. Auch erhält dasselbe, auf Grund des §. 131 Absatz 4 des Gesetzes, alle
nach oben §. 1 den dort genannten Kameral= und Hauptsteuerämtern beigelegten
Befugnisse mit Einschluß der unter lit. a- erwähnten Ermächtigung zu den Ab-