Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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wenn  der  Werthsbetrag  1000  Franken
  übersteigt.  «

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  die
Auslieferung  verwilligt  werden  soll  auch
bei  dem  Versuche  der  in  diesem  Artikel
aufgeführten  Gesetzesübertretungen,  sowie
bei  jeder  Art  von  Betheiligung  an  denselben.


Artikel  3.

Der  gegenwärtige  Vertrag  findet  keine
Anwendung  auf  politische  Verbrechen  und
Vergehen.

Der  wegen  einer  anderen  Verletzung
des  Strafgesetzes  Ausgelieferte  kann  in
keinem  Falle  wegen  eines  vor  der  Auslieferung
  begangenen  politischen  Verbrechens
oder  Vergehens,  noch  auch  wegen  einer  mit
einem  solchen  Verbrechen  oder  Vergehen
im  Zusammenhang  stehenden  Handlung
zur  Verantwortung  gezogen  oder  gestraft
werden.

Ebensowenig  kann  der  Ausgelieferte
wegen  irgend  einer  andern,  der  Auslieferung
  vorausgegangenen  und  in  dem  gegenwärtigen
  Vertrag  nicht  vorgesehenen  Gesetzesübertretung
  verfolgt  oder  bestraft  werden;
  es  wäre  denn,  daß  der  Ausgelieferte,
nachdem  er  wegen  des  Verbrechens  oder
Vergehens,  das  die  Auslieferung  veranlaßte,
seine  Strafe  abgebüßt  hatte  oder  freigesprochen
  worden  war,  das  Land  vor  Ablauf
  von  drei  Monaten  zu  verlassen  versäumt
  hätte  oder  daß  er  aufs  Neue  dorthin
zurückgekehrt  wäre.

indebitamente  appropriati  oltrepassi

000  lire.

Resta  convenuto  che  la  estradizione
sard  pure  accordata  per  i#  tentativi  e
bper  ogni  complicita  alle  infrazioni  menionate
  in  questo  articolo.

Articolo  III.
La  presente  Convenzione  non  si  applica
  ai  crimini  o  delitti  politici.

Uoindividuo  che  sarä  estradato  per
altra  infrazione  alle  leggi  penali,  non
poträ  in  alcun  caso  essere  giudicato  o
Condannato  per  crimine  o  delitto  politico
Commesso  anteriormente  all’  estradizione,
né  per  qualsivoglia  fatto  relativo  a  questo
crimine  o  delitto.

L’individuc  medesimo  non  potrà  essere
processato  o  punito  per  qdualsivoglia  altra
inlrazione  anteriore  alla  estradizione  e
non  preveduta  nella  presente  couvenzione;
a  meno  che,  dopo  essere  stato  punito
ovvero  assolto  dall'’  infrazione,  che  motivo
  la  sua  estradizione  abbia  egli  trascurato
  di  abbandonare  il  paese  prima  che
spirasse  il  termine  di  tre  mesi,  ovvero
che  vi  fosse  in  seguito  ritornato.