Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Bis zur Anwendung des neuen Tarifes bleiben die Tarifbestimmungen des Tele- 
graphenvereins-Vertrages dd. Schwerin, 30. September 1865 in Kraft. 
Artikel 12. 
Dieser Vertrag ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung kann jedoch nur 
zum 1. Jannar eines jeden Jahres erfolgen, dergestalt, daß der Vertrag demnächst noch 
bis zum 31. Dezember desselben Jahres in Kraft bleibt. 
Artikel 13. 
Der Deutsch-Oesterreichische Telegraphenvereins-Vertrag vom 30. September 1865 
erlischt mit dem Inslebentreten des gegenwärtigen Vertrags. 
« Artikel 14. 
Die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags sollen in möglichst kurzer Frist in 
Carlsruhe ausgetauscht werden. 
Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unter- 
schrieben und besiegelt. 2 
So geschehen, Baden-Baden am 25. Oktober 1868. 
(I. S.) Ludwig von Klein. 
(L. S.) Franz von Chauvin. 
(I. S.) Heinrich Gumbart. 
(L. S.) Hermann Zimmer.
	        
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