Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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welche sich mit Vorbehalt der Genehmigung Ihrer hohen Vollmachtgeber über nach- 
folgende Artikel geeinigt haben: 
Artikel 1. 
Den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sind alle Telegraphenlinien und 
Stationen unterworfen, welche die hohen contrahirenden Theile, sei es in den eigenen 
Staatsgebieten, sei es in den Gebieten anderer Staaten für den allgemeinen Verkehr 
unterhalten. 
Artikel 2. 
Jedem der hohen contrahirenden Theile bleibt es vorbehalten, Telegraphenlinien 
und Stationen, welche derselbe zur unterseeischen Verbindung mit andern Staaten an- 
legt, von seinen übrigen Telegraphenlinien und Stationen entweder auszuschließen oder 
für die unterseeischen Linien abweichende Tarife vorzuschlagen. 
Artikel 3. 
Diejenige telegraphische Correspondenz, welche die Linien zweier oder mehrerer der 
hohen contrahirenden Theile berührt, wird nach den Festsetzungen des gegenwärtigen 
Vertrages behandelt und Vereins-Correspondenz genannt. 
Die Bestimmungen über die Correspondenz, welche die Linien nur einer Tele- 
graphenverwaltung berührt, bleiben jedem der vertragschließenden Theile vorbehalten. 
Artikel 4. 
Die auf den telegraphischen Correspondenzdienst bezüglichen Bestimmungen des inter- 
nationalen Telegraphen-Vertrags, revidirt in Wien den 21. Juli 1868, sowie des dazu 
gehörigen Reglements für den internationalen Telegraphendienst finden auf die Vereins- 
Correspondenz volle Anwendung, insoweit durch gegenwärtigen Vertrag nicht anderweitige 
Vereinbarungen getroffen sind. 
Artikel 5. 
Zur Ermittelung der Beförderungsgebühren für die Vereins-Correspondenz wird 
das gesammte Telegraphengebiet der hohen contrahirenden Theile in viereckige Flächen 
zerlegt. Die Bildung dieser Flächen geschieht in der Weise, daß jeder Breitengrad in 
fünf und jeder Längengrad in drei gleiche Theile getheilt wird und durch die Theilungs- 
punkte Meridian= und Parallelkreise gezogen werden, wodurch je 15 Vierecke, Taxqua- 
drate genannt, entstehen. 
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