Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Bis  zur  Anwendung  des  neuen  Tarifes  bleiben  die  Tarifbestimmungen  des  Telegraphenvereins-Vertrages

  dd.  Schwerin,  30.  September  1865  in  Kraft.
Artikel  12.

Dieser  Vertrag  ist  von  Jahr  zu  Jahr  kündbar.  Die  Kündigung  kann  jedoch  nur
zum  1.  Jannar  eines  jeden  Jahres  erfolgen,  dergestalt,  daß  der  Vertrag  demnächst  noch
bis  zum  31.  Dezember  desselben  Jahres  in  Kraft  bleibt.

Artikel  13.

Der  Deutsch-Oesterreichische  Telegraphenvereins-Vertrag  vom  30.  September  1865

erlischt  mit  dem  Inslebentreten  des  gegenwärtigen  Vertrags.
«  Artikel  14.

Die  Ratificationen  des  gegenwärtigen  Vertrags  sollen  in  möglichst  kurzer  Frist  in
Carlsruhe  ausgetauscht  werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen  Vertrag  unterschrieben
  und  besiegelt.  2

So  geschehen,  Baden-Baden  am  25.  Oktober  1868.

(I.  S.)  Ludwig  von  Klein.
(L.  S.)  Franz  von  Chauvin.
(I.  S.)  Heinrich  Gumbart.
(L.  S.)  Hermann  Zimmer.