Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Begleitschein-Auszug vorgesehenen Spalten 20 bis 22 (Muster H) dem Vordruck ent- 
sprechend ausgefüllt worden sind, zur Erhebung gebracht und gebucht. 
§. 37. 
Hinsichtlich des Gewichts, welches der weiteren Abfertigung zu Grund zu legen ist, 
finden nach den 8§. 47 und 103 des Vereinszollgesetzes folgende Grundsätze Anwendung. 
Das bei dem Empfangsamte ermittelte Gewicht bildet, sofern sich ein Minder- 
gewicht gegen das im Begleitschein angegebene Gewicht herausstellt, die Grundlage der 
Verzollung oder weiteren Abfertigung, wenn der amtliche Verschluß unverletzt befunden 
ist oder amtliche Begleitung stattgefunden hat und kein Grund zu dem Verdachte vor- 
liegt, daß ein Theil der Waaren heimlich entfernt worden sei. Ergibt sich dagegen ein 
Mehrgewicht, so ist — unbeschadet der näheren Untersuchung, welche wegen etwa vorge- 
kommener Irrthümer in der Abfertigung oder wegen versuchter Zolldefraudation ein- 
zuleiten ist — das im Begleitschein angegebene Gewicht der weiteren Abfertigung zu 
Grunde zu legen. 
Sind die Waaren ohne amtlichen Verschluß abgelassen oder kommen sie mit ver- 
letztem Verschluß an oder liegt der Verdacht vor, daß ein Theil der Waaren heimlich 
entfernt worden sei, so wird, unbeschadet der etwa wegen Zolldefraude einzuleitenden 
Untersuchung, das im Begleitschein angegebene Gewicht der Verzollung zu Grunde 
gelegt, im Falle der Weiterabfertigung mit Begleitschein I. oder zur Niederlage dagegen 
zwar das neu ermittelte Gewicht als zollpflichtig überwiesen, beziehungsweise im Nieder- 
lage-Register angeschrieben, jedoch zuvor von dem Mindergewicht der Eingangszoll erhoben. 
Insoweit bei dem Begleitschein-Empfangs-Amte keine neue Gewichts-Ermittelung 
vorgenommen worden ist (§. 34), bildet das im Begleitschein überwiesene Gewicht die 
Grundlage der weiteren Abfertigung. 
S. 38. 
Dieselben Bestimmungen (§. 37) kommen zur Anwendung, wenn über eine zusammen 
abgefertigte nach Inhalt und Verpackung gleichartige Waarenpost, deren Gewicht in dem 
Begleitschein nur summarisch angegeben ist, ungetheilt verfügt wird. 
Sollen die zu der Waarenpost gehörigen Kolli bei dem Begleitschein-Empfangs- 
Amt verschiedenerlei Bestimmung erhalten, so wird das bei dem Empfangsamte zu 
ermittelnde Gewicht, auch wenn sich im Ganzen ein Mehrgewicht gegen das im Begleit- 
schein angegebene Gewicht herausstellt, der weiteren Abfertigung zu Grund gelegt.
	        
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