Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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2.  in  solchen  Schuldverschreibungen  deutscher  kommunaler  Korporationen
(Provinzen,  Kreise,  Gemeinden),  in  welchen  nach  Maßgabe  des  in
Preußen  geltenden  Rechts  das  Vermögen  bevormundeter  Personen
angelegt  werden  darf;

3.  in  Hypotheken  auf  Grundstücke  zu  pupillarischer  Sicherheit.

Die  Anlegung  der  Gelder  erfolgt  durch  das  Königlich  preußische  Kriegsministerium
  auf  Antrag  des  Chefs  des  Generalstabes  der  Armee  bezw.  der  Verwaltungskommission.


Die  geldwerthen  Dokumente  und  der  Baarbestand  des  Stiftungsvermögens
werden  bei  der  General-Militärkasse  in  Berlin  aufbewahrt.

§.  5.

Der  Chbef  des  Generalstabes  der  preußischen  Armee  entscheidet  nach  Anhörung
  der  Verwaltungskommission  über  die  bestimmungsmäßige  Verwendung
der  Erträge  des  Stiftungsvermögens,  insbesondere  darüber,  ob  und  in  welcher
Höhe  militärwissenschaftliche  Arbeiten,  mit  denen  nicht  nur  Generalstabsoffiziere,
sondern  auch  andere  Offiziere  des  Reichsheeres  betraut  werden  können,  durch
Beihülfen  zu  fördern,  ob  werthvolle  Manuskripte,  Bücher  oder  Kartensammlungen
  etc.  für  die  Bibliotheken  des  Generalstabes  anzukaufen  und  inwieweit
Unterstühungen  im  Sinne  des  §.  2 b  zu  gewähren  sind.

Für  die  Verfügung  über  die  Stiftungseinkünfte  ist,  vorbehaltlich  der  im
letzten  Satze  des  §.  2  angeordneten  Einschränkung,  in  erster  Reihe  das  innerhalb
der  Gesammtheit  der  deutschen  Militärkontingente  hervorgetretene  Bedürfniß
maßgebend,  jedoch  ist  dabei  das  Verhältniß  der  Stärke  der  einzelnen  Kontingente
  thunlichst  zu  berücksichtigen.

Stiftungseinkünfte,  welche  im  Laufe  des  betreffenden  Jahres  nicht  zur
Verwendung  gelangt  sind,  werden  den  Einkünften  der  folgenden  Jahre  zugerechnet.
        §.6.

Ueber  die  Anlegung  des  Stiftungsvermögens  und  über  die  Verwendung
der  Stiftungseinkünfte  wird  alljährlich  —  so  lange  der  Generalstab  keine  selbständige
  Kassenverwaltung  hat  —  von  der  Königlich  preußischen  General-Militärkasse
  Rechnung  gelegt,  deren  Abnahme  durch  das  Königlich  preußische
Kriegsministerium  erfolgt.

Die  Rechnungen  unterliegen  der  Revision  des  Rechnungshofes  des
Deutschen  Reichs.  

.  §.7.

Der  innere  Geschäftsgang  bezüglich  der  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens
  wird  von  dem  Chef  des  Generalstabes  der  preußischen  Armee  geregelt.