Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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setzung vorbehalten wollen, hat innerhalb der in besagtem Artikel angesetzten Fristen bei 
dem eidgenössischen Departement des Innern in Bern zu erfolgen. 
Artikel 16. 
Die Urheber von Büchern, Broschüren oder andern Schriften, musikalischen Com- 
positionen oder Arrangements, Zeichnungen, Gemälden, Bildhauereien, Stichen, Lithogra- 
phieen und allen andern gleichartigen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder 
Künste, welche zum ersten Mal in den genannten süddeutschen Staaten veröffentlicht 
werden, genießen in der Schweiz zum Schutze ihrer Eigenthumsrechte die in den nach- 
folgenden Artikeln näher bezeichneten Rechte. 
Artikel 17. 
Die Verfasser von dramatischen oder musikalischen Werken, welche im Gebiete der 
genannten süddeutschen Staaten zum ersten Mal veröffentlicht oder aufgeführt werden, 
genießen in der Schweiz in Bezug auf die Darstellung oder Aufführung ihrer Werke 
den nämlichen Schutz, welcher in letzterem Lande den Verfassern oder Tonsetzern der am 
meisten begünstigten Nation bezüglich der Darstellung oder Aufführung ihrer Werke ge- 
währt ist oder künftighin gewährt werden wird. 
Artikel 18. 
Des in der Schweiz gemäß den Bestimmungen der vorgehenden Artikel erworbene 
Eigenthumsrecht an den in Art. 16 erwähnten literarischen oder künstlerischen Werken 
dauert für den Urheber während seiner ganzen Lebenszeit und insofern er vor dem Ab- 
lauf des dreißigsten Jahres, vom Zeitpunkte der ersten Veröffentlichung an, stirbt, so 
wirkt es für den Rest dieser Zeit noch fort zu Gunsten seiner Rechtsnachfolger. 
Wenn die Veröffentlichung nicht zur Lebenszeit des Urhebers stattfand, so haben 
seine Erben oder Rechtsnachfolger während sechs Jahren, vom Tode des Urhebers an, 
das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung des Werkes. Machen sie davon Gebrauch, 
so dauert die Schutzfrist dreißig Jahre nach diesem Todesfalle. Die Dauer des Eigen- 
thumsrechts auf Uebersetzungen hingegen ist auf fünf Jahre, gemäß dem, was im Ar- 
tikel 6 festgesetzt ist, beschränkt. 
Artikel 19. 
Jede Vervielfältigung eines im Artikel 16 erwähnten literarischen oder künstlerischen 
Werkes, welche ohne Genehmigung des Berechtigten in Zuwiderhandlung gegen die Be- 
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