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träge eine Ausnahme bedingen, bei dem Grenzzollamt abgenommen. Bei unverscklossen
abgelassenen Waaren hat die Ausgangs-Revision sich auf die Feststellung des Gewichts
und der Waarengattung zu erstrecken; jedoch können in unverdächtigen Fällen die Er-
mittelungen auf einen Theil der Waarenkolli beschränkt bleiben.
Das Verfahren bei der Kontrolirung des Waarenausgangs () ist je nach der
Oertlichkeit und der Art des Transports verschieden.
Wenn der Ausgang der Waaren vom Amtslokal des Grenzzollamts oder dem
zugehörigen Ansageposten aus überzeugend beobachtet werden kann, so haben die Abfer-
tigungsbeamten den Ausgang zu kontroliren. Andernfalls erfolgt die Kontrolirung des
Ausgangs durch Begleitungsbeamte.
Bei der Ausfuhr mittelst der Eisenbahnen oder zu Wasser unter Raumverschluß
hat das Amt am Verladungsorte die Revision der Waaren vorzunehmen und das Ein-
laden der Waaren, sowie nach bewirkter Verschlußanlage den Abgang des Transports,
dagegen das Grenzzollamt oder der zugehörige Ansageposten die mit unverletztem Ver-
schluß erfolgte Ankunft und den Ausgang über die Grenze in der vorher angegebenen
Weise zu kontroliren.
Wie im Einzelnen die Ausgangs-Kontrole auszuführen ist, hat der Vorstand des
Grenzzollamtes den örtlichen Verhältnissen entsprechend zu bestimmen.
Die Ausgangsabfertigung kann auf Antrag des Waarendisponenten auch dann ein-
treten, wenn der ursprüngliche Antrag des Versenders bei der Anmeldung zur Begleit-
schein-Ertheilung nicht auf Abfertigung zum Ausgang gerichtet war. Der Waaren-
disponent hat jedoch in diesem Falle, sofern nicht die Ausfuhr unter den Augen des
Amtes oder unter amtlicher Begleitung erfolgt, die Verpflichtungen des Begleitschein-
Extrahenten zu überuehmen.
8. 41.
5. Verfahren bei Abweichungen zwischen dem Inhalt der Begleitscheine I. und dem Revisionsbefund und
sonstigen Anständen.
a) Feststellung des Sachverhalts.
Wenn bei der Prüfung eines zur Erledigung übergebenen Begleitscheins oder der
Revision der Ladung die Wahrnehmung gemacht wird, daß
a) der im Begleitschein vorgeschriebene Zeitraum zur Gestellung der Waaren bei
dem Empfangsamt nicht eingehalten worden ist, oder